Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

solchen Guͤtern zwar unter dem altsteuerbaren Vermoͤgen einzubringen; es ist jedoch 
dieses besonderen Steuer-Verhaͤltnisses unter der Columne „Bemerkungen“ und bei 
der Hauptsumme des Steuer-Capitals des betreffenden Steuer-Contribuenten sowohl, 
als bei dem Zusammentrage der Gesamtsumme des Steuer-Capitals ausdrücklich Er- 
wähnung zu thun. 
In der Columne „übertragen“ wird das Blatt, auf welches und von welchem ein 
veräußertes Steuer-Objekt übertragen worden ist, bezeichnet. 
Die Columne „Bemerkungen“ hat außer den eben erwähnten Steuerverhältnissen 
überhaupt alle einzelnen Notizen kurz aufzunehmen, welche sich auf die Steuer-Objekte 
und die Veränderungen des Steuer-Capitals des Einzelnen beziehen, und zum Behuf 
der Uebersicht über den Grundbesis zu wisseir nöthig sind. 
Bei jedem Namen der einzelnen Steuer-Contribuenten ist nicht nur nach feder 
Steuerquelle, sondern auch nach dem Zusammentrage seines Steueranschlages verhält- 
nißmäßiger Raum zu Nachträgen und Abänderungen offen zu lassen, und es sind zu 
diesem Ende jedem Steuer-Contribuenten bei größerem Papierformate, welches 
zum Zweck eines längern Gebrauchs unumgänglich nothwendig erscheint, wenigstens 
zwei, bei stärker begüterten aber, zumal wenn die Göter sehr zerstückelt sind, verhält- 
nißmäßig noch mehr Seiten zu widmen.
	        
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