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Aemter, welche Wasserwerke in ihrer Verwaltung haben, den K. Oberaͤmtern Mit-
theilung von den beabsichtigten Wasserbauten machen, und bezlehungsweise unverweilte
Nachricht von der angeordneten Sperre erhalten; so werden hiewit die K. Forst= und
Cameral-Aemter angewiesen, in der durch erwähnte Ministerial-Verfügung festgesetzten
Frist von den durch sie vorzunehmenden Wasserbauten, welche die Sperrung einer
öffentlichen Wasserstraße erfordern, das betrefsende K. Oberamt gleichfalls unfehlbar
in Kenntniß zu sehen.
Die K. Oberämter aber erhalten den Auftrag, die dießfallsige Mittheilung, gleich den
Anzeigen, die ihnen von Körperschaften oder Privaten zukommen, dem Ministerium des
Innern vorzulegen, und die ihnen auf die vorgeschriebenen dießfallsigen Berichte überhaupt
zukommenden Verfügungen, neben der Eröffnung an die betheiligten Wasserwerk-Bessher,
und neben der öffentlichen Bekanntmachung, jedesmal auch den K. Forstämtern ihres
Bezirks, welche wegen der Flößerei als dabei betheiligt erscheinen, besonders zu eröffnen.
Stuttgart den 9. Februar 1836. Schlaper. Herdegen.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die erledigte Stadt-Dekanats= und Hospital-Predigersstelle
in Stuttgart haben innerhalb drei Wochen bei dem evangelischen Consistorium sich
zu melden. Das bisherige Einkommen ist nach den bestehenden Normen verwandelt,
und beträgt, neben freier Wohnung und dem Recht zum Bezug von 10 Klafter buchen
Brennholz aus dem finanzbammerlichen Holzgarten gegen Bezahlung des für die Staats-
Diener festgesesten Verkaufspreises, für die Zukunft unter Einrechnung der Stol-
Gebähren jährlich 1457 fl., die Naturalien in Sportelpreisen berechnet.
2) Die Stelle eines Regens am katholischen Priester Seminar in Rottenburg
wird wieder beseht werden. Der Regens hat die Obliegenheit, neben Handhabung
der Disciplin und Haus-Ordnung im Priester-Seminar über populäre Darstellung der
Religions-Wissenschaft und ihre homiletische Anwendung, über Geschäfts-Behandlung
und Gesetes-Kunde 2c. den Seminaristen Unterricht zu ertheilen, auch Vorträge über
die Bestimmung, Würde und Pflichten des geistlichen Stondes zu halten. Das Ein-
kommen besteht neben freier Wohnung, Verpflegung, Beleuchtung und Beheizung in
800 fl. Geld. Die Bewerber haben sich binnen drei Wochen an das Bischöfliche
Ordinarlat vorschriftmäßig zu wenden.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
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