Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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K. 1. 
Aus den zur Staatskisse eingewechselten Viertels-Kronenthalern und den beschä- 
digten halben Kronenthalen sind theils ganze Kronenthaler, theils Ein-Gulden= und 
Halb-Gulden-Stücke (beziehungsweise zu 60 und 50 Kreuzern) als grobe Münzsorten im 
Kronenthalerfuße zu prägen 
g. 2. 
Den unbeschädigten halbe Kronenthalern wird künftig der Curs zu dem, ihreimn 
Verhältnisse zu den vollen Kronenthalern entsprechenden, Werthe von Einem und 
ein Drittels-Gulden oder 1 fl. 20 kr. gestattet. 
Mit dem Vollzuge dieser Verordnung, welche sogleich mit ihrer Bekanntmachung 
in Wirksamkeit tritt, sind Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen be- 
auftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 3. Mai 1837. 
Wilhelm. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath Schlaper. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath Herdegen. 
Auf Befehl des Königs;: 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
B) Erlaubniß zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekrete vom 1. d. M. 
an den Ordens-Vicekanzler, dem Stabs-Offzzier der Fuß-Artillerie, Oberstlieutenant 
v. Faber du Faur die nachgesuchte Erlaubniß gnädigst ertheilt, das ihm von des
	        
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