Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

234 
Zugleich hat der Straßenbau-Inspektor die wahrgenommenen Maͤngel auch in 
seinem Tagbuch zu bemerken, und einen Auszug aus diesem innerhalb zwei Tagen 
dem Bezirks-Polizeiamte mitzutheilen. 
S. 11. 
Der Ortsvorsteher hat zur Abhülfe der ihm von der Straßenbau-Inspektion 
bezeichneten Mängel, so weit die Ausführung entweder an sich keinem Anstande unter- 
liegt, oder eine schleunige Vorkehr nöthig ist, sogleich das Erforderliche vorzukehren 
jedenfalls aber innerhalb acht Tagen, von der Zeit der Visitation an, an das Be- 
zirksamt darüber Bericht zu erstatten, ob und wie den einzelnen Gebrechen entweder 
bereits abgeholfen sey, oder abzuhelfen von den Gemeinde-Behbrden beabsichtigt 
werde. 
Der Bezirks-Polizeibeamte hat diesen Bericht, wenn er nicht rechtzeitig einkommen 
sollte, zu erinnern, und nach dem Empfang desselben, wenn die Anordnungen der 
Gemeinde-Behbrden ihm nicht genügend erscheinen, sogleich das Angemessene vorzu- 
behren, auch sich der wirklichen Vollziehung seiner Verfügungen durch Einforderung 
von Wollzugsberichten zu versichern. 
Der Straßenbau-Inspebtor hat sodann jedesmal bei der nächstfolgenden Visttation, 
unter Vergleichung seines Tagbuchs und der ihm von dem Ortsvorsteher vorzulegen- 
den oberamtlichen Ausschreiben, zu prüfen, ob die getroffenen Anordnungen wirklich 
und zu rechter Zeit vollzogen worden sind. 
S. 12. 
Im Monat Mai jeden Jahrs hat der Straßenbau-Inspebtor über den Zustand 
der Etter-Staatsstraßen seines Bezirks einen Bericht, nach Oberämtern abgetheilt. 
an die Kreisregierung zu erstatten, und in diesem insbesondere auch über die größere 
oder geringere Thätigkeit der Ortsvorsteher hinsichtlich dieses Zweigs ihres Wirkungs-= 
kreises sich zu dußern. 
Finder der Inspektor außer demjenigen, was zur gewöhnlichen Unterhaltung der 
bestehenden Etterstraße gehört, bedeutendere Correktionen, z. B. Erbreiterung der 
Fahrbahn oder Verflächung ihrer Ansteigungen mittelst Aenderungen an anstoßenden 
Gebäuden, nothwendig, so hat er hierüber in Gemeinschaft mit dem K. Oberamte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.