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zu beurkunden habe; so wird solches zu allgemeiner Kenntniß, so wie zur Nachach-
tung für die betreffenden Gerichtsstellen hiemit bekannt gemacht.
Stuttgart den 25. Juni 1837. Schwab.
:-B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend die Portotare für Versendungen von Druckschriften unter Kreuzband und von
Waarenmustern durch die Briefpott.
In Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom
7. d. M. treten hinsichtlich des Portos für Versendungen von Druckschriften unter
Kreuzband und von Waarenmustern durch die Briefpost die nachstehenden, von der
General-Direbtion der königlichen Posten in Antrag gebrachten, d. u besiehenden Tarif
theilweise ermäßigenden und eine Gleichförmigkeit mit neuerlichen Verfügungen an-
derer Postanstalten bezweckenden Bestimmungen mit dem 1. Juli l. J. an der Stelle.
des &. VII. der Verordnung vom 2. Juni 1314 in Wirksamkeit:
1) Für gedruckte Cirkularien, Preis-Courante, Anzeigen und Empfehlungsschreiben,
uneingebundene Drucksuchen (brochures), so wie für Zeitungen und Journale,
soll nur der vierte Theil des auf ihr Gewicht fallenden Briefporto er-
hoben werden; vorausgesebht jedoch, daß solche Sendungen unter Kreuzband
aufgegeben, außer der Adresse nichts Geschriebenes enthalten, und bei
der Aufgabe vollständig frankirt werden.
Eine Ausnahme von der lebteren Bestimmung in Betreff der Franka-
tur tritt bei Sendungen der bemerkten Art nach und aus solchen Ländern
ein, wohin ein Grenzfranko-Zwang besteht, und wohin dieselben nicht ganz
frankirt werden können, indem auch für diese die Ermäßigung des Würt-
tembergischen Portos bis zu und von der Grenze stattfinden soll.
2) Waarenproben und Muster in Briefen, oder den Briefen angehängt, zahlen,
wenn sie als solche kenntlich sind und der Brief ohne die Proben nicht über.
Loth wiegt, den Brief mitgewogen, bis zum Gewichte von 17 Loth ein-