Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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b) Verfuͤgung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefaͤll-, Gebaͤude- und Gewerbesteuer auf das Jahr 
18537 - 38. 
Vermoͤge des Finanzgesetzes vom 22. Juli 1836 sollen fuͤr das Jahr 1837 —38 
an Grund-, Gefäll-, Gebäude= un Gewerbesteuer —:. 24400,000 fl. 
umgelegt und erhoben werden. 
Hieran haben beizutragen: 
1X das Grundeigenthum und die Gefälle, nämlich 
a das Grundeigenhtrn . 1·598,500 fl. 
b) die Gefälle . 101,700 fl. 
1700,ooo fl. 
z die Gebäude 400,000 fl. 
zé# die Gewerbe . 500,000 fl. 
2400,000 fl. 
Nach dem geschaͤtzten Reinertrag betrige dermalen 
das Grund-Cataster . EEEIIII— 
das Gefaͤll-Cataster . . 10004,864 fl. A6 kr. 
also kommen je auf 100 fl. Reinerirag an Staatssteuer 10 l. 7kr. 158 hl. 
Das Gebaude-Cataster beträgt nach Capitalwerthen 146’515,055 fl. 
und # 
die Staatssteuer je auf 100 fl. Capitalwertt 16 kr. 21# hl. 
Die ECataster-Ansätze zur Gewerbesteuer betragen 
einschließlich der Wein= und Holzhändler 570,8658 fl. 52 kr. 
Es trifft daher an Steuer ouf * Cataster- 
Ansatz . 80 fl. 53 kr. 2 hl. 
Nach diesen Ergebnissen des hunbeb-Caiasters ist nun die Jahressteuer unter die 
Oberamtsbezirke auf die aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden. 
Die K. Oberaͤmter haben daher die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen 
Orte und Gutsherrschaften nach Maßgabe des Landes-Catasters vorzunehmen, auch
	        
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