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K. 9.
Beschwerden-Ausführung.
Die Rekurs-Ausführung gegen das Erkenntniß, auf welcher der Zeitpunkt ihres
Einlaufs pünktlich zu bemerken ist, oder die zu Protokoll genommene einfache An-
gabe der Beschwerden des Rekurrirenden hat das Polizeiamt innerhalb fünfzehn
Tagen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe, mit dem Eröffnungs-Protokoll und den
weiteren Abten unmittelbar der Rekurs-Behörde vorzulegen.
K. 10.
Berechnung der Fristen.
Die geseßhlichen, so wie die sonst von den Behdrden anberaumten Fristen sind von
Tag zu Tag zu berechnen, so daß der Tag der Erdffnung außer Berechnung bleibt.
Trifft es sich, daß eine solche Frist mit einem Sonn-, Fest= oder Feiertage zu
Ende geht, so ist es dem Betheiligten gestattet, noch während des folgenden Werk-
tages sein Interesse wahrzunehmen.
Wird ein Termin anberaumt, dessen Versäumung mit einem Rechtsnachtheile
bedroht ist, so muß der Zeitpunkt der geschehenen Erdffnung stets zu den Akten be-
scheinigt werden.
C. 11.
Restitutions-Gesuche und Nichtigkeits-Beschwerden.
Gesuche um Wiedereinsehung in den vorigen Stand und Nichtigkeits-Beschwerden
sind, wie die Rekursschriften, zunächst dem Polizeiamte vorzulegen, welches dergleichen
Eingaben in der oben §&. 9 bestimmten Frist an die betreffende höhere Vehörde ge-
langen zu lassen hat.
Geht die Beschwerde nur gegen einen Rechnungsfehler, so ist der bisherige
Richter, an welchen ausnahmsweise in diesem Falle die Beschwerde einzusenden ist,
die erforderliche Berichtigung seines Erkenntnisses selbst zu beschließen ermächtigt.
K. 12.
Verurkundung.
Sobald die Ablösung oder Bemessung einer Leistung oder die für eine aufge-
hobene Leistung zu entrichtende Entschädigung in's Reine gebracht ist, wird das Er-
gebniß des Geschäfts in einer Urkunde dargestellt.