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S. 17.
Zum Behufe der nun eintretenden Prüfung der Verzeichnisse durch die Finanz-
Behörden, als die gesetzlichen Vertreter der Staatskasse in Absicht auf die den
Privatberechtigten von Staatswegen gesehlich zu leistende Entschädigung, sind die Ver-
zeichnisse mit den bezüglichen Belegen den betreffenden Cameralämtern zugehen zu lassen.
S. 18.
Söhneversuch.
Ist sofort auch die Aeußerung des Cameralamts eingebommen, und ergibt sich
aus den eingegangenen Erklárungen, daß entweder ein zur Ablbsung bereitwilliger
oder die Aufhebung einer Abgabe ansprechender Pflichtiger mit dem Berechtigten,
oder das Cameralamt mit den genannten übrigen Betheiligten über die Anwendung
der Bestimmungen des Gesebßes nicht in jeder Beziehung einverstanden ist, und
kommt die Erbrterung und Entscheidung des streitigen Punktes den Verwaltungs-
Stellen zu; so hat das Oberamt nach Befinden weiter mit sämtlichen Bethei-
ligten zu verhaudeln, und, wenn hiedurch nicht von selbst ein Einverständniß herbei-
geführt wird, einen Sühneversuch anzustellen, dabei aber etwaigen Zögerungen in der
Vernehmlassung oder im Erscheinen vor Amt mit Nachdruck zu begegnen.
In Fällen, wo das Cameralamt die Interessen des Staatskammerguts
vertritt, haben die ebenerwähnten weiteren Verhandlungen unabhängig von der in
K. 17 angeordneten Akten-Uebergabe stattzufinden.
K. 19.
Auswerfung der Entschädigungssummen.
So weit über die in das Verzeichniß aufgenommenen Gefälle kein Wider-
spruch zwischen den Betheiligten (mit Inbegriff des die Staatskasse vertretenden
Cameralamts) sich ergibt, hat das Oberamt die für dieselben von der Staatskasse
zu leistenden Entschädigungssummen, und was an solchen die Vetheiligten der Staats-
kasse zu ersesen haben, zu berechnen und in den Verzeichnissen vorzumerben.
K. 20.
Vorlegung an die Kreisregierung.
Die abgeschlossenen Verzeichnisse werden der Kreisregierung mit sämtlichen
Belegen vorgelegt. Zu den letzterei gehdren, neben den Erklärungen der Bethei-