Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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ligten und den mit denselben gepflogenen protokollarischen Verhandlungen, bei den 
in Art. 2 des Gesehes genannten Gefällen eine Notiz über ihre Behandlung bei der 
Abfassung des provisorischen Steuer-Catasters, bei den in Art. 5 genannten Abgaben 
aber Nachweise über den Betrag derselben im letztverflossenen Jahr, und beziehungs- 
weise im Durchschnitt der letzten zehn Jahre. Ist jedoch eine Verständigung zwischen 
den Betheiligten bereits erfolgt, oder wird die Ablôsung nicht verlangt, so kann die 
Beibringung der so eben genannten Nachweise und Durchschnitts-Berechnungen des 
Gefällbetrags, falls dieselben nicht schon vorliegen, unterbleiben. 
Weitere zur Sache erforderliche Erläuterungen hat das Oberamt in seinem 
Begleitungsberichte vorzutragen. 
Die Vorlegung der abgeschlossenen Verzeichnisse von einzelnen Gemeinden hat 
das Oberamt um der bei den Verzeichnissen anderer Gemeinden seines Vezirks noch 
erforderlichen weiteren Instruirung willen nicht zu verzögern. 
Von den Gemeinden, in welchen die in Frage stehenden Abgaben nicht vor- 
kommen, sind die zufolge der Ministerial-Verfügung vom 19. December 1856 vorge- 
schriebenen Fehlanzeigen vorzulegen. 
’ 
Erledigung der Verxzeichnisse. 
Bei der Kreisregierung ist die Erledigung minder schwieriger Fälle wegen 
derjenigen, die zu abgesonderter Behandlung sich geeignet zeigen, nicht aufzuhalten. 
Die von ihr gefällten Entscheidungen, sowohl über Streitigkeiten zwischen den 
Betheiligten, als in Betreff der Richtigstellung der Verzeichnisse überhaupt, werden 
sämtlichen Vetheiligten, also auch dem die Staatsbasse vertretenden Cameralamte, als 
Erkenntnisse nach den hiefür bestehenden Vorschriften C#. 7) eröffnet. 
Die zur Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen übergibt das Cameralamt 
beziehungsweise an die Kreis-Finanzkammer oder das Finanz-Ministerium zur 
Anweisung der Eutschädigungssumme. 
K. 22. 
Spätere Anmeldungen. 
Sollte noch späterhin, doch vor dem Ablauf der im Geseß (Art. 18, 19) hiezu 
bestimmten Frist, von Abgabeberechtigten oder Abgabepflichtigen die Anwendbarkeit 
2.
	        
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