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S. 51.
Vernehmung der Finanzsielle (Art. 34).
Ist nicht bloß eine bisher ungemessene Frohn zu bemessen, sondern eine Frohn-
Ablôfung vorzubereiten, bei welcher die Finanzstelle nicht schon als Vertreterin des
berechtigten oder verpflichteten Staatskammerguts mithandelt, so hat das Bezirks-
Polizeiamt dem Cameralamt, in dessen Bezirk die Pflichtigen wohnen, die von diesen
und den Berechtigten schriftlich oder mündlich abgegebenen Erklärungen nebst den
Dokumenten, auf welche dieselben sich beziehen, zur Einsicht und zur Wahrnebmung
des bei der Ablbôsung betheiligten Interesses der Staatskasse mitzutheilen, mögen
nun die Berechtigten und Verpflichteten über die Ablôfungsbestimmungen unter
sich übereinstimmen oder nicht, und möge ersteren Falls das Einverständniß mit oder
ohne Mitwirkung des Bezirkspolizeiamtes erreicht worden seyn.
Namentlich kann das Cameralamt auf die Mittheilung der im Art. 52 des
Gesetzes bezeichneten, im Besibße des Berechtigten befindlichen Nachweise auch in dem
Falle Anspruch machen, wenn die Pflichtigen dem Polizeiamte zur Anordnung dieser
Mittheilung keinen Anlaß gegeben haben, und es tritt auf seine deßhalb an das
Bezirkspolizeiamt gestellte Requisition zur Bewirkung der Herausgabe das in dem
gedachten Gesehesartikel und in den 99. 24 u. 25 der gegenwärtigen Instruktion.
bezeichnete Verfahren ein.
Glaubt das Bezirksamt den Betrag der bei Frohnen von veränderlicher Größe
in eine Durchschnittsberechnung zu ziehenden Leistungen aus andern Quellen, als
aus den Erblärungen der Berechtigten und Pflichtigen feststellen zu können (K. 48),
so ist auch hievon dem Cameralamte Kenntniß zu geben.
G. 32.
Obliegenbeiten der Finangstelle.
Die Finanzstelle hat hierauf im Interesse der entschädigungspflichtigen Staats-
kasse die ihr gemachten Mittheilungen, nach Anleitung der in dieser Hinsicht ergangenen
besonderen Instruktionen, einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, und sofort ihre
Erklärung über alle, für die Staatskasse erheblichen Punkte abzugeben, wozu ihr
von dem Polizeiamte ein angemessener Termin zu bestimmen ist. —