Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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S. 51. 
Vernehmung der Finanzsielle (Art. 34). 
Ist nicht bloß eine bisher ungemessene Frohn zu bemessen, sondern eine Frohn- 
Ablôfung vorzubereiten, bei welcher die Finanzstelle nicht schon als Vertreterin des 
berechtigten oder verpflichteten Staatskammerguts mithandelt, so hat das Bezirks- 
Polizeiamt dem Cameralamt, in dessen Bezirk die Pflichtigen wohnen, die von diesen 
und den Berechtigten schriftlich oder mündlich abgegebenen Erklärungen nebst den 
Dokumenten, auf welche dieselben sich beziehen, zur Einsicht und zur Wahrnebmung 
des bei der Ablbôsung betheiligten Interesses der Staatskasse mitzutheilen, mögen 
nun die Berechtigten und Verpflichteten über die Ablôfungsbestimmungen unter 
sich übereinstimmen oder nicht, und möge ersteren Falls das Einverständniß mit oder 
ohne Mitwirkung des Bezirkspolizeiamtes erreicht worden seyn. 
Namentlich kann das Cameralamt auf die Mittheilung der im Art. 52 des 
Gesetzes bezeichneten, im Besibße des Berechtigten befindlichen Nachweise auch in dem 
Falle Anspruch machen, wenn die Pflichtigen dem Polizeiamte zur Anordnung dieser 
Mittheilung keinen Anlaß gegeben haben, und es tritt auf seine deßhalb an das 
Bezirkspolizeiamt gestellte Requisition zur Bewirkung der Herausgabe das in dem 
gedachten Gesehesartikel und in den 99. 24 u. 25 der gegenwärtigen Instruktion. 
bezeichnete Verfahren ein. 
Glaubt das Bezirksamt den Betrag der bei Frohnen von veränderlicher Größe 
in eine Durchschnittsberechnung zu ziehenden Leistungen aus andern Quellen, als 
aus den Erblärungen der Berechtigten und Pflichtigen feststellen zu können (K. 48), 
so ist auch hievon dem Cameralamte Kenntniß zu geben. 
G. 32. 
Obliegenbeiten der Finangstelle. 
Die Finanzstelle hat hierauf im Interesse der entschädigungspflichtigen Staats- 
kasse die ihr gemachten Mittheilungen, nach Anleitung der in dieser Hinsicht ergangenen 
besonderen Instruktionen, einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, und sofort ihre 
Erklärung über alle, für die Staatskasse erheblichen Punkte abzugeben, wozu ihr 
von dem Polizeiamte ein angemessener Termin zu bestimmen ist. —
	        
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