Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

333 
g. 35. 
Söhneversuch (Art. 35). 
Zur Vornahme des Sühneversuches ist zu schreiten, wenn die Betheiligten (in 
Ablöôsungsfällen mit Inbegriff der Finanzstelle) über sämtliche Punkte, welche auf 
die Bestimmung des Betrages einer Frohn und der Größe der Ablbôsungssumme 
oder des Beitrages der Staatskasse Einfluß äußern, namentlich auch ergebenden 
Falles über die Frage: ob das Schähungsverfahren C. 64) einzuleiten, oder in 
welche der beiden im Art. 11 des Gesehes bezeichneten Categorien eine abzulösende 
Naturalfrohn zu stellen sey, so wie über die bei Berechnung des Geldwerthes einer 
Naturalfrohn zu Grund zu legenden örtlichen Verdingungspreise und Tag= oder 
Fuhrlöhne (§&#. 51, 52) vernommen sind, und wenn in irgend einer Beziehung eine 
solche Meinungs-Verschiedenheit zwischen ihnen obwaltet, die zur Entscheidung der 
Kreisregierung sich eignet. 
Die Vorladung geht an den Berechtigten und Pflichtigen, und wenn das Cameral-- 
amt nicht schon als Vertreter des Staatskammerguts erscheint, oder nicht bloß die 
Bemessung einer ungemessenen Frohn in Frage steht, auch an lebteres. 
K. 34. 
Mißlingt der Versuch zur Söhne, so ist an derselben Tagfahrt sämtlichen Be- 
theiligten die Unterwerfung unter einen einzuholenden schiedsrichterlichen Spruch 
vorzuschlagen. 
« H.35. 
Findet dieser Vorschlag keinen Eingang, so hat das Polizeiamt den Pflichtigen 
zur Erklaͤrung aufzufordern, ob er die Abloͤsung verfolgen wole, und daher die Ent- 
scheidung der Kreisregierung verlange. 
War die Polizeistelle von dem Berechtigten wegen Beme sung eines ungemessenen 
Frohnrechts angerufen worden, so ist die Aufforderung an diesen zu richten. 
g. 36. 
Vorlegung zur Entscheidung. 
Faͤllt die nach dem vorhergehenden Paragraphen geforderte Erklaͤrung bejahend 
aus, so sind nunmehr saͤmtliche bei dem bisherigen Verfahren streitig gebliebenen 
Punkte der Kreisregierung zur gleichzeitigen Entscheidung vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.