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g. 35.
Söhneversuch (Art. 35).
Zur Vornahme des Sühneversuches ist zu schreiten, wenn die Betheiligten (in
Ablöôsungsfällen mit Inbegriff der Finanzstelle) über sämtliche Punkte, welche auf
die Bestimmung des Betrages einer Frohn und der Größe der Ablbôsungssumme
oder des Beitrages der Staatskasse Einfluß äußern, namentlich auch ergebenden
Falles über die Frage: ob das Schähungsverfahren C. 64) einzuleiten, oder in
welche der beiden im Art. 11 des Gesehes bezeichneten Categorien eine abzulösende
Naturalfrohn zu stellen sey, so wie über die bei Berechnung des Geldwerthes einer
Naturalfrohn zu Grund zu legenden örtlichen Verdingungspreise und Tag= oder
Fuhrlöhne (§. 51, 52) vernommen sind, und wenn in irgend einer Beziehung eine
solche Meinungs-Verschiedenheit zwischen ihnen obwaltet, die zur Entscheidung der
Kreisregierung sich eignet.
Die Vorladung geht an den Berechtigten und Pflichtigen, und wenn das Cameral--
amt nicht schon als Vertreter des Staatskammerguts erscheint, oder nicht bloß die
Bemessung einer ungemessenen Frohn in Frage steht, auch an lebteres.
K. 34.
Mißlingt der Versuch zur Söhne, so ist an derselben Tagfahrt sämtlichen Be-
theiligten die Unterwerfung unter einen einzuholenden schiedsrichterlichen Spruch
vorzuschlagen.
« H.35.
Findet dieser Vorschlag keinen Eingang, so hat das Polizeiamt den Pflichtigen
zur Erklaͤrung aufzufordern, ob er die Abloͤsung verfolgen wole, und daher die Ent-
scheidung der Kreisregierung verlange.
War die Polizeistelle von dem Berechtigten wegen Beme sung eines ungemessenen
Frohnrechts angerufen worden, so ist die Aufforderung an diesen zu richten.
g. 36.
Vorlegung zur Entscheidung.
Faͤllt die nach dem vorhergehenden Paragraphen geforderte Erklaͤrung bejahend
aus, so sind nunmehr saͤmtliche bei dem bisherigen Verfahren streitig gebliebenen
Punkte der Kreisregierung zur gleichzeitigen Entscheidung vorzulegen.