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drei letzten Faͤlle mit drei festgestellt. Zur Ausmittlung des Jahrsbetrags der Lei-
stung wird sofort die im vierten Absatze des Art. 7 des Gesetzes vorgesehene Berech-
nung angestellt, fuͤr welche die Beilage naͤhere Anleitung gibt.
g. 45.
Die Frage: ob die Wiederkehrs-Periode einer Leistung mehr als dreißig Jahre
betrage oder nicht, wird nach dem Durchschnitts-Betrage der Zeiträume entschieden, in
welchen die drei lehten Fälle je auf den unmittelbar vorhergegangenen Fall gefolgt
sind.
Derselbe Durchschnitt gibt die gleichförmige Wiederkehrs-Periode an die Hand,
welche bei der Berechnung des Jahrsbetrags einer in größeren, als dreißigjährigen
Perioden wiederbehrenden Leistung zu Grund zu legen ist.
Sollten jedoch außerordentliche Umstände in den drei letzten Fällen eine bedeu-
tende Verkürzung oder Verlängerung einer oder mehrerer Wiederkehrs-Perioden
zur Folge gehabt haben, so ist mit Umgehung der so eben bezeichneten Durchschnitts-
Berechnung die mittlere Größe einer Wiederkehrs-Periode durch das Bezirkspolizei-
amt nach der Natur und den Verhältnissen des Gegenstandes, nöthigenfalls unter
Vernehmung von Sachverständigen, zu bemessen.
K. 46.
Die Jurückführung einer Leistung von unveränderlicher Größe, welche in größeren,
als einjährigen Perioden wiederkehrt, auf einen Jahrsbetrag geschiehr gleichfalls.
nach den in den ##. 45—45 enthaltenen Bestimmungen, d. h. durch die Theilung
der Leistung mit der Zahl der Jahre ihrer Wiederkehrs-Periode, wenn diese dreißig
Jahre nicht übersteigt, und im Falle einer mehr als dreißigjährigen Periode durch
die Anwendung der in K. 44 bezeichneten Berechnung.
K. 47.
War in den für die Durchschnitts-Rechnungen vorgezeichneten Zeiträumen
(G. 42—45) die Ausübung der Frohnberechtigung wegen eines über solche erwachse-
nen Rechtsstreites auf kürzere oder längere Zeit unterbrochen, ohne daß der Aus-
gang des Prozesses den Bestand der Berechtigung verändert hätte, so bleibt bei der
Durchschnitts-Berechnung der ganze zwischen dem Zeitpunkte der lehtmals vor dem
Beginne des Prozesses erfolgten und dem Verfall-Termiue der während des Prozesses