Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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zuleht unberichtigt gebliebenen Leistung mitten inne liegende Zeitraum außer Beach- 
tung, und es wird dann im Verhältniß zu der übergangenen Zeit von dem ersteren 
geitpunkte weiter zurückgerechnet. 
K. 48. 
Sollte zwar über den Betrag der in die Durchschnitts-Berechnung zu nehmen- 
den Leistungen bein volllommenes Einverständniß der Betheiligten obwalten, das Polizei- 
Amt aber auf anderem Wege zu der erferderlichen Gewißheit zu gelangen im Stande 
seyn, so darf es sich durch etwaige Einwendungen eines Betheiligten in der einst- 
weiligen Vornahme der Durchschnitts-Berechnungen nicht irre machen lassen. 
C. 4. 
Ermäßigung des mittelst der Durchschnitts-Verechnung gefundenen Jahrsbetrags der Frohn= 
leistung (Art. 10). 
Bei zureichendem Anlaß ist das Bezirksamt zu sorgfältiger Untersuchung ver- 
Ppflichtet, ob nicht eingetretene Veränderungen in dem Bestand der Objekte, auf welche 
sich die Frohnpflicht bezieht, z. B. in den Gebäuden, hinsichtlich welcher Banfrohnen 
zu leisten sind, den im Wege der Durchschnitts-Berechnung gefundenen Jahresbetrag 
der Frohn als unverhältnißmäßig erscheinen lassen. Führr diese Untersuchung zur Be- 
jahung der Frage, so darf das Polizeiamt keinen Anstand nehmen, eine Ermäßigung 
des ermittelten Betrags der Frohn eintreten zu lassen. 
Ebenso hat die Bezirbs-Polizeisielle dann auf eine solche Ermäßigung Bedacht 
zu nehmen, wenn sich der ermittelte Jahresbetrag, z. V. bei Jagdfrohnen, im Ver- 
hältnisse zu dem Zwecke der Berechtigung oder zu den Kräften der Pflichtigen, als 
ein Uebermaß der Leistung heraussiellen sollte. 
In dem einen, wie in dem anderen Falle kann dem Polizeiamte das Gutachten 
unbefangener Sachverständigen zu statten bommen. 
Deinselben ist es hiebei, wie in anderen Fällen der Verathung mit Sachver- 
ständigen (§86. 55, 51) unbenommen, diese Sachverständigen nach Befinden zu gewis- 
senhafter Erfüllung ihres Auftrags besonders zu verpflichten. 
4 K. 50. 
Fall des vorbehaltenen Rücktritts zur Na'ura-Frohnleistunf?. 
Ist bei einer in ein Dienstgeld verwundelten Nat#nralfrohn dem Pflichtigen oder 
dem Berechtigten oder beiden Theilen der beliebige Rücktritt zur Nazural-Leiskung der 
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