Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Dienst-Erledigungen 
1) Durch den Tod des Oberamts-Arztes Dr. Bösbier ist dis Stelle eines 
Oberamts-Axztes zu Valen in Erledigung gekommen. Die Beitzirber inn diese Stelle, 
mit welcher ein Gehalt von 500 fl. aus der Staatsbasse undiun Gehl#lt von 150)fl. 
aus Körperschaftskassen, neben einer Pferdsration und dem gewöhnlichen doppelten 
Schreibmaterialien -Aversum verbunden ist, haben innerhalb vier Wochen bei der 
K. Regierung des Jartkreises sich zu melden. 
2) Die evangelische Pfarrei Neuhausen an der Erms, Dekanats Urach, ist 
wieder zu beseßen. Sie zählt im Mutterorte 1138, und in dem eine halbe Stunde 
entfernten Filial Glems 516 Seelen. Bei der leßzteren Gemeinde, welche bisher 
schon eine eigene Schule hatte, sind in Folge einer neueren Uebereinkunft vermittelst 
eines Amtsgehülfen, welchen der Pfarrer beständig zu halten verpflichtet ist, alle 
ordentlichen und außerordentlichen Geschäfte an der Kirche und Schule zu Glems, 
eben so wic im Mutterorte zu versehen. Das Einkommen ist theilweise verwandelt; 
die Zehnten werden für die nächsten neun Jahre durch das Cameralamt unter Mit- 
wirkung des Pfarrers in der Art verpachtet, daß die Verleihung jeden Jahres nach 
vorangegangener Aufnahme des angeblümten Feldes zu geschehen, und der Pfarrer 
den Pachtvertrag durch das Cameralamt zu empfangen hat. Unter Zugrundlegung 
einer Schähung des Pachtwerths der Zehnten auf 615 fl. berechnet sich das ganze 
Einkommen von Neuhausen auf 1174 fl., von Glems auf 354 fl., zusammen 1528 fl., 
wovon aber die Kosten der Haltung eines beständigen Vikars und der weitere Reise- 
Aufwand in das Filial über die Kosten des von Glems unentgeldlich gestellten 
Reitpferds abzuziehen sind. Der Pfarrer hat sich aber auch die Aufldsung des 
Filialitäts-Verbandes und die Aufstellung eines eigenen Pfarrverwesers in Glems 
gefallen zu lassen, in welchem Falle er die 354 fl. von Glems verliert, aber auch von 
der Verpflichtung, einen beständigen Vikar zu halten, entbunden wird. Die Bewer- 
ber haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Consisiorium vorschrift- 
mäßig zu melden.
	        
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