Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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waͤre, oder wenn der Zulassung zu dem naͤchsten Lehrkurse eine bereits angemeldete 
zu große Zahl von Schülerinnen im Wege steht, darf ausnahmsweise die Zahl von 
zwanzig um einige Schülerinnen überschritten werden. 
Schülerinnen aus dem Oberamtöbezirke Ulm können wegen der ihnen in dem 
Catharinen-Hospital zu Stuttgart stiftungsmäßig gebührenden freien Verpflegung 
nicht an die Tübinger Schule verwiesen werden. " 
K. 7. 
Ueber die vorläufige Zulassung zum Besiche der Schule erbennen die Vorsteher 
derselben (F. 2), und geben hievon hinsichtlich der durch die Bezirksämter angemel- 
deten Schülerinnen (S. 5) diesen Acmtern, den übrigen aber unmittelbar schriftliche 
Nachricht, unter ausdrücklicher Bemerkung des Tags, an welchem der Eintritt ge- 
scheben muß. 
Bei dem Eintritte findet eine Vorprüfung über die Bildungsfähigkeit der Schü- 
lerinnen statt, nach deren Ergebniß die hebärztlichen Vorsteher über die wirkliche Zu- 
lassung zum Besuche der Schule entscheiden. 
K. 8. 
Während derjenigen Woche, welche jede Schülerin ununterbrochen im Gebär- 
hause zuzubringen hat, erhält dieselbe Wohnung und Kost, gegen Erstattung des 
Aufwandes, in der Anstalt selbst. 
Während der übrigen Dauer des Lehrkurses wird hiefür außerhalb der Anstalt, 
und zwar, so weit die Schülerinnen nicht selbst andere Fürsorge treffen und ihre dieß- 
fällige Absicht sogleich in der Anmeldungs-Eingabe (F. 5) ankündigen, auf Kosten 
derselben von den Vorstehern des Gebärhauses gesorgt. 
Auch wird jede Schülerin nöthigenfalls von der Anstalt mit dem erforderlichen 
Lehrbuche versehen. 
C. 9. 
Am Schlusse eines jeden Lehrkurses wird von den Hauptlehrern, und zwar in 
Stuttgart in Gegenwart eines Mitglieds des Medizinal-Collegium, in Tübingen 
in Gegenwart eines weitern Mitglieds der medizinischen Fabultät, eine Prüfung 
vorgenommen.
	        
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