Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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für die drei besten feinwolligen vierschaufligen Mutterschaafe: 
in 6—5—2 Wöürttembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
IW. in der Schweinezucht: 
für die drei besten Eber: 
in 5—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten Mutterschweine: 
in à—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold. 
Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere in den unter II. — W. 
genannten Thiergattungen ist noch eine weitere Anzahl silberner Medaillen gewidmet. 
Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung (bei den 
Stutten nicht mehr als einen Hauptpreis) erhalten. 
G. 5. 
Diejenigen Bewerber um die Preise in der Pferdezucht, welche gemäß der Ver- 
ordnung vom 51. Obtober 1356, Nr. 5, ihre trächtigen Stutten schon bei Gelegenheit 
der Beschäl-Regulirung dem K. Land-Oberstallmeisteramt vorgezeigt haben, und zum 
Erscheinen bei dem Feste mit ihren Thieren aufgerufen worden sind, erhalten, wenn 
sie keine Preise bekommen, einen Reisekosten-Ersat von sechsunddreißig Kreuzern 
für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine Entschä- 
digung von einem Gulden und zwölf Kreuzern für die Kosten des Aufenthalts an letz- 
terem Orte. Die Entfernung von Connstadt ist durch eine nach der Vorschrift vom 
5. September 1826 (NReg.BBl. S. 599) abgefaßte Urkunde nachzuweisen. 
K. 6. 
Bei sämtlichen zur Preisbewerbung bestimmten Stutten und Fohlen ist die 
Abstammung, und zwar 
a) im Falle der Abstammung von Hengsten des K. Privatgestütts oder von 
Landbeschälern durch ordnungsmaäßige Beschälscheine, 
b) im Falle der Abstammung von Privatbeschälern durch eine Lon dem privilegirten 
Veschälhalter ausgestellte und von dem betzeffenden Ortsvorstande beglaubigte 
Urkunde, welche zugleich Farbe, Alter, Größe und Abzeichen des Hengstes 
beschreibt, 
darzuthun.
	        
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