Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

432 
Außerdem habei diese Preisbewerber auch durch eine beglaubigte Urkunde dar- 
über, daß sie die Stutte entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthschaft- 
lichen Festes wenigstens schon zwei Jahre in Besiß haben, sich auszuweisen. 
g. 7. 
Auch die Preisbewerber in der Rindvieh-, Schaaf= oder Schweinczucht haben 
ein von der Ortsobrigbeit ausgestelltes und von dem betreffenden K. Oberamte zu 
beglaubigendes Zeugniß darüber mitzubringen, daß das zur Preisbewerbung bestimmte 
Thier entweder von ihnen selbst oder wenigstens im Inlande erzogen worden sey. 
L. 8. 
Sämtliche Preisbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September), 
und zwar mit den Pferden, mit den Schaafen und mit den Schweinen Vormittags 
neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags zwei Uhr, bei dem ver- 
ordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, welchem die oben (K. 5, 6 und 7) 
vorgeschriebenen Urkunden, und zwar diejenigen der Pferde-Eigenthümer je abgeson- 
dert ausgestellt, vorzulegen sind. 
K. o. 
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die 
Eigenthöümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplaße einzufinden, 
die obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberämtern zu beg##ubigenden Zeugnisse 
über die inländische Abbunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem 
Feste verbundene Wettrennen einschreiben zu lassen. 
K. 10. 
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und 
zehn Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den ersten, 
acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den zweiten, und 
bier Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den dritten Preis. 
s— H.11. 
Eigenthuͤmer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren Pferde 
aber nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffähig erkannt worden, erhalten 
einen Reisekosten-Ersatz von 30 kr. für jede Stunde der vorschriftmäßig (oben F. 5) 
nachzuweisenden Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine Entschädigung 
von 1 fl. für die Kosten des Aufenthalts an letzterem Orte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.