Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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den bestehenden Vorschriften als zulaͤßig erscheint (96. 90, 91), ist spätestens binnen 
der nächsten acht Tage der Orts-Polizeistelle anzuzeigen, und diese Anzeige bei jedem 
Wechsel in der Person zu wiederholen. " 
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Die Ausübung des Trödelhandels bleibt, wie bis daher, von dem ortspolizei- 
lichen Erkenmtnisse über das sittliche Prädikat des Gewerbelustigen abhängig. 
c) Von obrigkeitlicher Bestellung (Geseh Art. 1240. 
» H.97. 
Zu den Gewerben, deren Ausuͤbung auf obrigkeitlicher Vestellung beruht, gehoͤ- 
ren die der Landboten, Kaminfeger, Kleemeister, Kornmesser, Holzmesser, Wagmeister, 
Versteigerer, Maͤkler ꝛc. 
g. 98. 
Im Hinsicht auf die Bestellung der Landboten verbleibt es bei den Bestim- 
mungen der Verordnung vom 16. Februar 1821 (Reg. Bl. S. 69). 
S. 99. 
Die Bestellung der Kaminfeger und Kleemeister geschieht für bestimmte Bezirke, 
und zwar die der ersteren durch die Amtsversammlungen, die der letzteren durch die 
Vorsteher der zu dem Bezirbe gehèrigen Gemeinden. Die Wahlbehbrde hat sich der 
erforderlichen Tüchtigkeit des zu Bestellenden zu versichern. Die Abänderung der 
bestehenden Bezirke unterliegt der Genehmigung der Kreis-Regierung, welche für 
eine Erweiterung derselben nicht ohne dringenden Grund zu ertheilen ist. 
K. 100. 
Der Nachweis der Befähigung für eine Kaminfegerstelle kann entweder durch 
amtlich beglaubigte vortheilhafte Zeugnisse über eine mindestens dreijährige Arbeits- 
zeit in dem Kaminfeger-Gewerbe, oder durch elne mit günstigem Erfolge bestandene 
Prüfung geliefert werden. 
G. 101. 
Die Prüfung der Kaminfeger hat theils die Kenntniß des Kaminbaues und der 
in Hinsicht auf denselben, so wie in Hinsicht auf die Feuerwerkstätten überhaupt 
bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften, theils das praktische Geschick des Bewer- 
bers in Kaminfeger-Arbeiten zum Gegenstande.
	        
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