Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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rurgie auch die Angabe der verrichteten Operationen 
und des angelegten Verbandes; 
5) die in der öffentlichen mündlichen Endeprüfung aus 
allen medizinischen Fächern erhaltenen Noten (8. 2. 
lit. g.), wobei die §. 1. lit a. vorgeschriebene Bezeich- 
nung nach den drei Classen angewendet wird; 
6) die Angabe der gelieferten Dissertation und das Urtheil 
der medizinischen Sektion darüber; 
7) die Erwähnung der Art der Auszeichnung bei den öffent- 
lichen Defension. 
Diese Absolutorien werden von dem Vorstande der Sektion, 
allen Professoren derselben, dann von dem Rektor und Univer- 
sitäts-Notar unterzeichnet und mit dem größern Siegel der Uni- 
versität und Sektion geschlossen gefertigt. 
f. In Hinsicht der Honorarien für die Prüfungen u. dgl. 
wollen Wir es bis auf weiters bei Unserm unterm 27. 
Februar 1804 (Regierungsblatt v. J. 1804 St. XXlI. 
S. 526.) genehmigten Regulative belassen. 
Zu §. 50 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Mai 1843, 
das Studium der Medizin betr. 
Nr. 2970. 8. 4. 
Verordnung vom 13. Februar 1842, die revidirten Vorschriften für 
die Studierenden an den Hochschulen des Königreiches Bayern betr. 
Auszug. 
§. 119. Gebühren für den medizinischen Grad: 
1) Prüfungsgebühren für jeden Bezugsberechtigten ordent- 
lichen Professor der Fakultät. . 9 fl. — kr. 
2) Promotionsgebühren: 
dem Rektor 
dem Promotor ...... 
1edemSenatsm1tgltede... . 
jedem bezugsberechtigten Zabullitzmitzlere 
dem Sekretir ... 
demPedell. 
dem Substituten 
der Fakultätskasse ..... 
der Bibliothee 
für Diplom mit Einschluß des Stempel 12 
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