Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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auf Erfindungs- und Einfuͤhrungspatente beziehen (Reg. Bl. S. 318), und von dem- 
selben Tage, in Betreff des Einzugs der Abgabe von Erfindungs= und Einführungs- 
Patenten (Reg. Bl. S. 321), außer Wirkung. 
* 
Stuttgart den 12. Oktober 1857. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl-: 
Schlayper. " 
Anmerkung. In dem Abdrucke der revidirten allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom ö. A#ugust 1836 
(Reg. Bl. von 1836, S. 385—336) haben slch die hienach berichtigten Versehen eingeschlichen: 
4) Der Eingang des Art. 94 lantet nach der verabschiedeten Falsung folgendermaßen: 
„Reichen die vorbemerkten Einnahmen der Zunft (Art. 91—95) und die Einkünfte, welche 
sie etwa aus ihrem Zunftvermögen bezieht, zur Bestreitung“ 2c. 
2) In Art. 10 ist die Allegation der Art. 91—94 abzuändern in: „Art. 91—95.“
	        
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