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Kleider, besonders die wollenen, sind fleißig von ihnen auszuklopfen
und auszubürsten. Zum Wechsel des Leibweißzeugs sind sie wenigstens
alle acht Tage zu veranlassen.
e) Sollte eine außerordentliche Verunreinigung der Gefängnißgemächer,
der Geräthe in denselben, der Gefangenen oder ihrer Kleidungsstücke
stattsinden, so ist für alsbaldige Reinigung Sorge zu tragen.
4) Bei den körperlichen Durchsuchungen, welche der Gefangenwärter mit
den zu übernehmenden Gefangenen anzustellen hat, ist besondere Auf-
merksamkeit auch darauf zu richten, ob nicht Spuren von Krähe oder
von Ungeziefer bei denselben sich zeigen. Dieses ist insbesondere bei
denjenigen zu beobachten, in deren Transportschein oder Signalement
die frühere Behaftung mit derlei Uebeln bemerkt ist.
68) Endtdeckt der Gefangenwärter Spuren eines Haut-Ausschlags bei einem
Gefangenen, so hat er hievon unverzüglich der ihm vorgesetzten Behdrde
zu Veranstaltung der vorgeschriebenen arztlichen Besichtigung und zu
weiterer Einleitung Anzeige zu machen.
h) Ebenso ist, wenn sich gleich Anfangs oder während der Dauer des
Verhafts ergibt, daß ein Gefangener nicht rein von Ungeziefer sey,
und wenn die gewöhnlichen Reinigungêmittel zu schneller Hebung des
Uebels nicht ausreichen, der vorgesenten Behdrde Meldung hievon zu
thun, um das Erforderliche anordnen und nöthigenfalls ärztliche Be-
rathung veranlassen zu können.
1) Wird von dem Bezirksgerichte nach dem Abgange eines in höherem
Grade mit Ungeziefer behafteten, eines krätzigen, oder eines an einer
sonstigen ansteckenden Krankheit leidenden Gefangenen die außerordent-
liche Reinigung des ganzen Gefängnisses angeordnet, so ist das Gemach
mit scharfer Lauge, oder nach ärztlicher Verordnung mit einem scharfen
Pflanzen-Absud (z. B. von ungebeiztem Tabab, schwarzer oder weißer
Rießwurz) aufzuwaschen. Die sämtlichen Geräthschaften, mit denen
der Gefangene in Berührung kam, sind einer außerordentlichen Reini-