Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Kleider, besonders die wollenen, sind fleißig von ihnen auszuklopfen 
und auszubürsten. Zum Wechsel des Leibweißzeugs sind sie wenigstens 
alle acht Tage zu veranlassen. 
e) Sollte eine außerordentliche Verunreinigung der Gefängnißgemächer, 
der Geräthe in denselben, der Gefangenen oder ihrer Kleidungsstücke 
stattsinden, so ist für alsbaldige Reinigung Sorge zu tragen. 
4) Bei den körperlichen Durchsuchungen, welche der Gefangenwärter mit 
den zu übernehmenden Gefangenen anzustellen hat, ist besondere Auf- 
merksamkeit auch darauf zu richten, ob nicht Spuren von Krähe oder 
von Ungeziefer bei denselben sich zeigen. Dieses ist insbesondere bei 
denjenigen zu beobachten, in deren Transportschein oder Signalement 
die frühere Behaftung mit derlei Uebeln bemerkt ist. 
68) Endtdeckt der Gefangenwärter Spuren eines Haut-Ausschlags bei einem 
Gefangenen, so hat er hievon unverzüglich der ihm vorgesetzten Behdrde 
zu Veranstaltung der vorgeschriebenen arztlichen Besichtigung und zu 
weiterer Einleitung Anzeige zu machen. 
h) Ebenso ist, wenn sich gleich Anfangs oder während der Dauer des 
Verhafts ergibt, daß ein Gefangener nicht rein von Ungeziefer sey, 
und wenn die gewöhnlichen Reinigungêmittel zu schneller Hebung des 
Uebels nicht ausreichen, der vorgesenten Behdrde Meldung hievon zu 
thun, um das Erforderliche anordnen und nöthigenfalls ärztliche Be- 
rathung veranlassen zu können. 
1) Wird von dem Bezirksgerichte nach dem Abgange eines in höherem 
Grade mit Ungeziefer behafteten, eines krätzigen, oder eines an einer 
sonstigen ansteckenden Krankheit leidenden Gefangenen die außerordent- 
liche Reinigung des ganzen Gefängnisses angeordnet, so ist das Gemach 
mit scharfer Lauge, oder nach ärztlicher Verordnung mit einem scharfen 
Pflanzen-Absud (z. B. von ungebeiztem Tabab, schwarzer oder weißer 
Rießwurz) aufzuwaschen. Die sämtlichen Geräthschaften, mit denen 
der Gefangene in Berührung kam, sind einer außerordentlichen Reini-
	        
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