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darüber ein Bänschchen von Leinwand auf den Nabel gelegt
und das Ganze mit einer Nabelbinde um den Leib befestiget
werden. Um eine Verblutung zu verhüten, ist die Hebamme
jedoch auch hier verbunden, zur Behandlung dieses Zufalls
einen Arzt oder Geburtshelfer sogleich rufen zu lassen.
8. 12.
Was wegen Lösung der Zunge zu thun ist.
Es ist bereits oben (Abschnitt I. §. 10.) den Hebammen
das in manchen Orten an jedem Kinde übliche unnöthige Lösen
der Zunge unterfagt werden. Wenn aber, was zuweilen doch
der Fall ist, das Zungenbändchen eines Neugebornen so weit nach
vorne an die Zunge angewachsen wäre, daß dadurch das Kind
am Saugen gehindert wird, so ist zur alsbaldigen kunstmäßigen
Vornahme dieser Operation ein Arzt oder Geburtshelfer zu rufen.
§. 13.
Was wegen der Kopfgeschwulst der Neugebornen zu
thun ist.
Die oft vorkommende sonderbare Gestalt und die Geschwulst
des Scheitels an dem Kopfe der Neugebornen, bei welchen die
Geburt etwas langsam und hart war, kann gewöhnlich zur
Heilung der Natur überlassen werden. Nur wenn die Kopfge-
schwulst sehr groß ist, welche man Vorkopf nennt, soll die
Hebamme zur baldigen Zertheilung Umschläge von warmem
Weine darauf bringen. Alles Drücken und Formen des Kopfes
mit den Händen ist dem Kinde schädlich und dessen Leben ge-
fährlich.
8. 14.
Was wegen der Nothtaufe zu thun ist.
Ein Geschäft, welches die Hebamme während der letzten
Zeit der Geburt oder ummittelbar nach Beenvigimg derfelben,
in dem Falle, wenn dem Leben des Kindes Gefahr drohet, nicht
unterlassen darf, ist die Ertheilung der Nothtaufe, wozu sie sich
während der Geburt des in ihrem Kästchen vorräthigen eigenen
Spritzchens zu bedienen hat. Dieses Geschäft ist nach den Vor-
schriften derjenigen Religion zu verrichten, in welcher es von
den Eltern der Kindes verlangt wird.
Bei Geburten der Frauen hebräischer Religion hat jedoch
vie Oebamme die Nothtaufe gänzlich zu unterlassen.