Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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darüber ein Bänschchen von Leinwand auf den Nabel gelegt 
und das Ganze mit einer Nabelbinde um den Leib befestiget 
werden. Um eine Verblutung zu verhüten, ist die Hebamme 
jedoch auch hier verbunden, zur Behandlung dieses Zufalls 
einen Arzt oder Geburtshelfer sogleich rufen zu lassen. 
8. 12. 
Was wegen Lösung der Zunge zu thun ist. 
Es ist bereits oben (Abschnitt I. §. 10.) den Hebammen 
das in manchen Orten an jedem Kinde übliche unnöthige Lösen 
der Zunge unterfagt werden. Wenn aber, was zuweilen doch 
der Fall ist, das Zungenbändchen eines Neugebornen so weit nach 
vorne an die Zunge angewachsen wäre, daß dadurch das Kind 
am Saugen gehindert wird, so ist zur alsbaldigen kunstmäßigen 
Vornahme dieser Operation ein Arzt oder Geburtshelfer zu rufen. 
§. 13. 
Was wegen der Kopfgeschwulst der Neugebornen zu 
thun ist. 
Die oft vorkommende sonderbare Gestalt und die Geschwulst 
des Scheitels an dem Kopfe der Neugebornen, bei welchen die 
Geburt etwas langsam und hart war, kann gewöhnlich zur 
Heilung der Natur überlassen werden. Nur wenn die Kopfge- 
schwulst sehr groß ist, welche man Vorkopf nennt, soll die 
Hebamme zur baldigen Zertheilung Umschläge von warmem 
Weine darauf bringen. Alles Drücken und Formen des Kopfes 
mit den Händen ist dem Kinde schädlich und dessen Leben ge- 
fährlich. 
8. 14. 
Was wegen der Nothtaufe zu thun ist. 
Ein Geschäft, welches die Hebamme während der letzten 
Zeit der Geburt oder ummittelbar nach Beenvigimg derfelben, 
in dem Falle, wenn dem Leben des Kindes Gefahr drohet, nicht 
unterlassen darf, ist die Ertheilung der Nothtaufe, wozu sie sich 
während der Geburt des in ihrem Kästchen vorräthigen eigenen 
Spritzchens zu bedienen hat. Dieses Geschäft ist nach den Vor- 
schriften derjenigen Religion zu verrichten, in welcher es von 
den Eltern der Kindes verlangt wird. 
Bei Geburten der Frauen hebräischer Religion hat jedoch 
vie Oebamme die Nothtaufe gänzlich zu unterlassen.
	        
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