Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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KS. 20. 
Die Prüfung wird in der Regel jährlich zweimal zu Tübingen vorgenommen. 
Die Meldung um Zulassung zu derselben geschieht bei dem Ministerium des 
Innern vor dem 15. Februar und vor dem 15. August jeden Jahrs. 
Wenn auf einen Termin sich weniger als drei Candidaten gemeldet haben, so 
können dieselben auf die Prüfung im nächstfolgenden Halbjahre verwiesen werden. 
g. 21. 
Jeder Candidat muß sich ausweisen: 
1) über das zurückgelegte einundzwanzigste Lebensjahr; 
2) über den Besiß eines Gemeinde-Genossenschaftsrechts, und 
5) Über die wenigstens drei Jahre zuvor erstandene akademische Vorprüfung, 
und zwar ohne Unterschied, ob der Candidat die Universität besucht hat oder 
nicht. Außerdem haben 
diejenigen Candidaten, welche auf der Landes= oder einer ausländischen Uni- 
versität studirt haben, Zeugnisse über die Dauer ihrer akademischen Laufbahn, 
über die besuchten akavemischen Vorlesungen und über ihre sittliche und dis- 
ciplinarische Aufführung, namentlich auch in Hinsicht auf die Frage von der 
Theilnahme an verbotenen Verbindungen (K. Verordnung Lom 26. Decem- 
ber 1835, Art. XII., Reg. Bl. von 1335, S. 24) beizubringen; 
5) Candidaten, welche keine hohe Schule besucht haben, haben die Art und 
Weise ihrer wissenschaftlichen Ausbildung anzugeben, und, sofern sie bereits 
eine prabtische Laufbahn gemacht haben, Zeugnisse der betreffenden Beamten 
über Fleif und Aufführung vorzulegen. 
Die Eingaben derjenigen Candidaten, welche sich zur Zeit der Meldung auf der 
Landes-Universität befinden, sind bei dem akademischen Rekbtoratamt einzureichen, und 
durch dieses mit einem Verzeichniß der von jedem Candidaren halbjährlich besuchten 
Vorlesungen und der in denselben in Hinsicht auf Fleiß und Kenntnisse erworbenen 
Prädikate an das Ministerium einzusenden. 
Die Meldungen der nicht auf der Landes-Universitär besindlichen Bewerber sind 
dem Bezirks-Polizeiamte des Aufenthaltsorts, oder, wofern der Bewerber zur Zeit 
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