10
reinigen, und inobesondere ist der Duͤnger aus denselben unmittelbar auf das Feld
zu schaffen.
s. 8. «
Die Wiederaufhebung einer von dem Medizinal- Collegium für gegründet erkannten
Ortssperre kann nur von dieser Behdrde ausgehen.'
Die Sperre einzelner Ställe kann das Bezirks-Polizeiamt aufheben, wenn
a) weder ein krankes, noch ein als muthmaßlich krank zu behandelndes (K.5)
Thier in dem Stalle mehr sich befinder;
b) die Reinigung des Stalles stattgefunden hat (§.7); und seitdem
B.) sechs Wochen verflossen sind, ohne daß ein weiterer Krankheitsfall in dem
Stalle sich ereignete.
K. 9.
Das Schlachten der noch in der erten Periode der Krankheit stehenden Thiere,
so wie derjenigen, welche als muthmaßlich krank (§. 5) behandelt werden, ist, so lange-
nur wenige Thiere in einem Orte erkrankt sind, und besonders, wenn die Krankheit
nach Wahrscheinlichkeit von außen eingeschleppt wurde, als das sicherste Mittel gegen
ihre Ausbreitung auf jede Weise zu begünstigen. Dem Gemeinderathe ist daher zu
empfehlen, auf die dießfallsige Entschließung der Eigenthümer nöthigenfalls durch
Verwilligung billiger Entschädigungs-Beiträge aus der Ortsbasse einzuwirken.
Darüber, daß das zum Schlachten bestimmte Vieh aus dem gesperrten Stalle
unmittelbar auf die Schlachtbank geführt werde, ist von dem Ortsvorsteher zu wachen.
Bei Thieren, welche nur als muthmaßlich krank behandelt werden, kann die
Abführung zum Schlachten in benachbarte Orte gestattet werden, wenn sie unter
besonderer polizeilicher Aufsicht geschiehr.
Dem Genusse des Fleisches von solchen geschlachteten Thieren ist, wenn dasselbe
bei der polizeilichen Besichtigung für gesund erkannt wird, kein Hinderniß in den
Weg zu legen. =
K. 10.
Die vorbemerbten Vorschriften (§. 9) finden auch, nachdem die Seuche in einem
Orte ausgehört hat, auf alle noch als muthmaßlich krank zu behandelnden Thiere