Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Sodann haben Hoͤchstdieselben unter dem 19. d. M. den Schuͤtzen-Offizier 
des fuͤnften Infanterie-Regiments, Ober-Lieutenant v. Vuͤnau, zum Regiments- 
Adjutanten dieses Regiments, und dagegen 
den Ober-Lieutenant Wißmer desselben Regiments zum Schuͤtzen-Offizier 
ernannt, 
den Unter-Lieutenant Zimmerle des achten Infanterie-Regiments zum Ober- 
Lieutenant im fünften Infanterie-Regimente befdrdert, und 
den aggregirten Unter-Lieutenant Berger des dritten Infanterie-Regiments 
bei dem achten Infanterie-Regimente eingetheilt, wie auch 
den Etienne de Lessert zum Unter-Licutenant bei der Reiterei ernannt und 
dem dritten Reiter-Regimente zugetheilt, und endlich 
den Pferde-Arzt Knoll vom dritten zum zweiten Reiter-Regimente verset. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
Perleihung eines Einführungs-Patenis. 
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 15. d. M. 
dem K. General-Consul zu Algier, v. Solms, das nachgesuchte Einführungs-Patent 
auf die von ihm dargelegten Apparate und Einrichtungen: 
1) zur Aufnahme und zum Transporte comprimirten brennbaren Gases, wo- 
durch die Gefahr der Explosson und des Rücklaufes des Gases beseitigt 
werden soll; 
2) zur Regulirung des Ausströmens und der Verbrennung des comprimirten 
oder nicht comprimirten Gases durch den Luftdruck des letteren 
mit der Dauer von zehn Jahren gnädigst verliehen haben, so wird dieses unter Hin- 
weisung auf den siebenten Abschnitr der revidirten allgemeinen Gewerbe-Ordnung 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 15. Februar 1838. Schlaper.
	        
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