Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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in Folge erstandener Prüfung zur Ausöbung der innern Heilkunde über die Zeit 
seines damals allein beabsichtigten vorübergehenden Aufenthalts im Königreiche 
ermächtigt worden, durch seine seitdem erfolgte Aufnahme in das Württembergische 
Staatsbürgerrecht aber die dieser Ermächtigung angehängte Zeitbeschränkung als auf- 
gehoben anzusehen ist: so wird die gedachte Ermächtigung hiemit nachträglich zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 13. März 1838. 
. Wachter. 
:8) Des Departements. der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend Abänderungen in der Cameralbezirks-Eintbeilung. (Mit einer Beilage.) 
Seine Königliche Majestüt haben vermöge höchster Entschließung vom 
12. d. M. die Vereinigung des Cameralamts Murrhardt mit dem Cameralamte 
Backnang, so wie einige weitere Veränderungen angrenzender Cameralbezirke 
auf die in der beigefügten Uebersicht angegebene Weise zu genehmigen, und aus. 
diesem Anlaß das Cameralamt Backnang von der zweiten in die erste, und dag 
Cameralamt Gaildorf von der dritten in die zweite Besoldungsklasse vorzurücken 
gnädigst geruht. 
Diese Bezirks-Veränderungen, wonach der bisherige Cameralbezirk Murrharde 
(Reg. Bl. von 1819, Nro. 32) aufhört, und die Cameralämter Backnang, Gaildorf, 
Lorch, Gmünd und Crailsheim künftig die entsprechenden Oberamtsbezirbe vollständig 
umfassen, werden unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 
neue Bezirks-Eintheilung mit dem Anfange des nächstkünftigen Eratjahrs, 1. Juli 1838, 
in Wirkung tritt. 
Stuttgart den 20. März 1838. 
Herdegen.
	        
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