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II. Verfuͤgungen der Departements.
A) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten.
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Fürstenthömer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzolleru-
Sigmaringen zu den unter den süddeutschen Staaten des Jollvereins getroffenen Münz-Convemtonen.
Nachdem von den Regierungen der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und
Hohenzollern-Sigmaringen der Beitritt zu den zwischen den Königreichen Württem-
berg und Bapern, den Großherzogthümern Baden und Hessen, dem Herzogthume
Nassau und der freien Stadt Frankfurt am 25. August 1857 zu München geschlos-
senen Conventionen in Mönzsachen (Reg. Bl. 1837, Nro. 61, S. 579 ff.) er-
klärt und von den Regierungen der kontrahirenden Staaten angenommen worden
ist, so wird solches hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 3. Mai 1838. Beroldingen.
B Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen.
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die bei dem Verkehre mit den Niederlanden der Schiffahrt zukommenden Be-
günstigungen.
In Folge des zwischen Preußen und den Niederlanden den 3. Juni 1837 abge-
schlossenen Schiffahrts-Vertrages, und der hienach zwischen der K. Württembergischen.
und der K. Niederländischen Regierung getroffenen, durch hoͤchste Entschließung
Seiner Königlichen Majestät vom 21. Januar d. J. genehmigten, weitern
Uebereinbunft sollen die in Art. 1—5, so wie Art. 7, lit. jenes Vertrages enthal-
tenen Zugeständnisse und Vortheile auch zu Gunsten des Handels und der Schiffahrt
Württemberge auf dem Rheine stattfinden, so lange von Seite Württembergs bei
der Schiffahrt auf dem Neckar in Ansehung der Art. 1—5 des gedachten Vertrages
vollständige Gegenseitigkeit gewährt wird.