Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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2) Bezettelungs= und Verschluß-Gelder. 
Art. 12. 
Außer dem Zolle kann, wenn Waaren nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
unter besonderen Controlformen abgefertigt, oder mit Verschluß belegt werden, die 
Eurrichtung des im Zolltarife bestimmten Bezettelungs= oder Verschluß-Geldes ver- 
langt werden. „ 
3) Berichtigung des Zollrarifes. 
Art. 13. 
Der Zolltarif kann nur alle drei Jahre im Ganzen berichtigt, und muß sodann 
für die nächsten drei Jahre, acht Wochen vorher, vollständig von Neuem heraus- 
gegeben werden. » 
Abaͤnderung einzelner Zollsaͤtze, oder Erlaͤuterungen uͤber letztere, sollen der 
Regel nach nur jaͤhrlich auf einmal ausgesprochen, wenigstens acht Wochen vor dem 
ersten Januar zur oͤffentlichen Kunde gebracht, und erst von diesem Tage an ange- 
wendet werden. 
4) Waaren-Verzeichniß. 
Art. 14. 
Zur richtigen Anwendung des Zolltarifs dient das amtlich bekannt zu machende 
Waaren-Verzeichniß, welches die einzelnen Waaren-Artikel nach ihren im Handel und 
sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzählt, und den auf jeden 
derselben anwendbaren Tarifsatz bezeichnet. 
Wo dennoch über die richtige Anwendung des Tarifs auf die einzelnen zoll- 
pflichtigen Gegenstände ein Zweifel eintritt, wird letzterer im Verwaltungswege, in 
der gewöhnlichen Instanzenfolge, entschieden. 
5) Verpflichtung zur Entrichtung des Jolles. 
Art. 15. 
Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staate derjenige verpflichtet, welcher zur 
Zeir, wo der Zoll zu entrichten, Inhnaber (natürlicher Besiter) des zollpflichtigen 
Gegenstandes ist. — Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den tollpflichrigen 
Gegenstand aus einer dffentlichen Niederlage-Anstalt entnimmt.
	        
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