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2) Zollstraßen und Landungsplätze.
« Art. 25.
Von den aus dem Auslande in und durch den Grenzbezirk führenden Land-
und Masserstuaßen sollen die zum Waarenverkehre mit dem Auslande vorzugsweise
geeigneten alc Lollstraßen bezeichnet werden. Auch sollen, wo die Lollgrenze durch
ein schiffbares Wasser gebildet wird, die erforderlichen Landungspläte bestimmt werden.
5) Zollbehbrden.
Art. 26.
Zur Fesistellung und Erhebung der Ein-, Aus= und Durchgangszlle werden im
Grenzbezirke Grenzzollämter, in den übrigen Theilen des Landes andere Hebestellen,
auch da, wo die Grenzzollämter nicht nahe genug an der Zoll-Linie liegen, an dieser
besondere Ansageposten errichtet.
4) Grenzbewachung.
Art. 27.
Die Aufsicht auf den Waaren-Ein= und Ausgang wird längs der Vollgrenze
und im Grenzbezirke durch eine uniformirte und bewaffnere Grenzwache geübt, die
zum Gebrauche ihrer Waffen nach den deßfalls bestehenden besonderen Vorschriften
befugt ist.
5) Verpflichtung anderer Angestellten in Bezug auf den Zollschutz.
Art. 28.
Andere Staats= und Communalbeamte, namentlich die Polizei= und Forst-
Bediensteten, sind zur Unterstütung der Grenzwache verpflichtet. Sie haben insbesondere
Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer
Kenntniß kommen, möglichst zu hindern, und auf jeden Fall zur näheren Unterfu-
chung sofort anzuzeigen.
6) Allgemeine Vorschriften für die Waaren-Ein--, Durch-= und Auefuhr.
a) Straßen und Zeit, an welche die Ueberschreitung der Joll-Linie gebunden ist.
Etrt. 29.
Wer zollpflichtige oder zollfreie Waaren mit sich führt, darf über die Zoll-Linie
zu Wasser oder zu Lande nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße
ein= oder austreten, auch nur bei einem erlaubten Landungsplatze anlanden.