Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Inwiefern der Ein- oder Ausgang zu anderer als der vorbestimmten Zeit und 
auf anderen als den Zollstraßen, auch das Anlanden an anderen als den bezeichneten 
Landungsplaͤtzen ausnahmsweise zulaͤßig ist, wird durch die Zollordnung bestimmt werden. 
b) Fortsetzung des Weges bis zum gollamte; Deklaration; Revision. 
Art. 30. 
Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß ununterbrochen fort- 
geseht, beim Zollamte Menge und Art der Waaren vollständig und genau angegeben 
(beklarirt), auch müssen die letzteren dem Zollamte zur Einsicht (Revision) vorge- 
zeigt werden. 
  
p) Behandlung der ein= und durchgehenden Waaren. 
Art. 51. 
Eingehende, sey es nach einem inländischen Bestimmungsorte oder zum unmit- 
telbaren Durchgange deklarirte Waaren, werden nach der Verschiedenheit der Falle 
entweder sogleich beim Grenzzollamte vollständig abgefertigt (in freien Verkehr ge- 
setzt), oder von solchem unter Zoll-Controle (mittelst Begleitschein) und geeigneten 
Falles unter Verschluß und gegen Sicherheitsleistung für den Betrag des Jolles, an 
eine andere Hebestelle zur Schlußabfertigung verwiesen. 
4) Behandlung der ausgehenden Waaren. 
Art. 52. 
Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren hat die Ermitt- 
lung der Menge und Art derselben, so wie die Erhebung des Zolles nach der Wahl 
des Waarenführers entweder beim Grenzzollamte am Ausgangspunkte oder bei einer 
Hebestelle im Innern, mit Vorbehalt der Revision beim Grenzzollamte zu geschehen. 
) Weiteres Verhalten der Waarenführer und Perpflichtungen derselben im Allgemeinen. 
Art. 35. 
Waaren, die nach Art. 31 an eine andere Hebestelle zur weitern Abfertigung 
verwiesen oder zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmt, oder nach Art. 32 zum Aus- 
gange deklarirt sind, hat der Waarenführer unverändert ihrer Bestimmung zuzuführen, 
dem Zollamte, bei welchem die Schlußabfertigung zu geschehen hat, zu stellen, auch 
bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß unverleht zu erhalten. 
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