Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Die näheren Vorschriften über die Verbindlichkeiten, welche in Hinsicht auf De- 
klaration und Revision der Waaren, auf die Sicherheitsleistung für die schuldigen 
Jollgefäller und auf den Waarenverschluß von. Seite der Verkebrtreibenden zu erfäl- 
len sind, wird die Zollordnung enthalten. « 
7) Waarenverkehr und Transport im Grenzbezirke. 
Art. 34. 
Innerhalb des Grenzbezirks unterliegt aller Waarenverkehr und Transpor#t 
einer genauen und speciellen Aufsicht und ist denjenigen Beschränkungen und Con- 
trole-Maßregeln unterworfen, welche zur Sicherheit gegen die verheimlichte Waaren- 
Einfuhr und Ausfuhr erforderlich sind und in der Zollordnung näher werden ange- 
geben werden. 
8) Gewerbsbetrieb im Grenzbezirke. 
Art. 55. 
Innerhalb des Grenzbezirks können früher bestandene Gewerbe mit gollpflich= 
tigen fremden, einem höhern als dem allgemeinen Eingangszolle unterliegenden, oder 
mit gleichnamigen inländischen, so wie mit allen einem Ausgangszolle unterworfenen 
Gegenständen nur fortgeseht, und neue nur angefangen und betrieben werden, unter 
Beobachtung derjenigen Vorschriften, welche von den obersten Verwaltungsbehdrden 
mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältmisse anzuordnen, so wie durch die gewerbs- 
polizeilichen Gesehze gegeben sind, um das Gewerbs= und Zoll-Interesse zu sichern. 
Die weiteren Bestimmungen hierwegen, und zwar insbesondere wegen Führung 
von Handelsbüchern von Seite der Kaufleute im Grenzbezirke, dann wegen Beschrän- 
kung der Krämer und anderer Gewerbetreibenden in kleineren Orten des Grenz- 
Bezirks bei dem unmittelbaren Waarenbezuge aus dem Auslande, so wie wegen der 
Beschränkung der Hausirgewerbe im Grenzbezirke, werden durch die Voll-Ordnung 
ertheilt werden. 
9) Waarenverkehr außerhalb des Grenzbezirke. 
" Art. 36. · 
Ueber den Grenzbezirk hinaus findet im Inlande nach Anleitung der naͤheren 
Vorschriften, welche die Zoll-Ordnung hierüber enthalten wird, eine weitere Beauf- 
sichtigung des Waarenverbehrs nur insoweit statt, daß
	        
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