Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des Landes 
übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Abfertigungs- 
Scheinen bis zum Bestimmungsorte begleitet seyn müssen; daß 
2) bei gewissen hochbesteuerten Waaren die Versendungen im Inlande zu größe- 
ren Quantitäten nur auf Frachtbriefe oder Transportzettel geschehen dürfen; daß 
5) von den Handeltreibenden, welche dergleichen hochbesteuerte Waaren unmit- 
telbar aus dem Auslande beziehen, über den Handel mit demselben Buch- 
zu führen und darin der Tag und der Ort, an welchen die Verzollung ge- 
leistet worden, jedes Mal beim Empfange der Waare anzumerken ist; daß endlich 
4) Waarenführer und Handeltreibende bei dem Transporte zollpflichtiger frem- 
den oder gleichnamiger inländischen Waaren auch außerhalb des Grenzbezirks 
den Zoll-, Steuer= oder Polizei-Bediensteren über die transportirten Waaren 
und, insofern es Artikel der vor= (2) bezeichneten Art sind, auch darüber 
aufrichtige Auskunft zu geben haben, von wem und woher die Waaren be- 
zogen worden sind, und wohin, auch an wen sie abgeliefert werden sollen. 
10) Hausvisitationen und Revisionen der Waareulager. 
Art. 57. 
Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Jemand im Grenzbezirke 
sich einer Uebertretung der Zollgesehze schuldig gemacht habe oder zu einer solchen 
Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren mitwirke, so kön- 
nen, zur Ermittlung derartiger Contraventionen, Nachsuchungen nach solchen Vor- 
räthen unter Erforderung des Ausweises über die geschehene Verzollung oder den 
inländischen Ursprung der vorgefundenen Waaren und selbst Hausvisttationen von 
Zollbediensteten unter Leitung eines Obercontroleurs (Grenzcontroleurs) oder eines 
andern Beamten gleichen oder höheren Ranges vorgenommen werden; Hauswvist- 
tationen jedoch nur unter Zuziehung der Orts-Polizeibehörden und nur nach Sonnen- 
aufgang und vor Sonnenuntergang. » 
Der Beobachtung dieser Foͤrmlichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der That berrof- 
fene, von den Jollbediensteten verfolgte Schleichhändler in Häusern, Scheunen u. s. m. 
einen Zufluchtsort suchen. In solchen Fällen müssen die verdächtigen Räume den
	        
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