Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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« Je. 
Besitzt der Waarenfuͤhrer keine Frachtbriefe“ oder andere über' seine“ Ladung spre- 
chende Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer vollstaͤndigen Deklaration unzu- 
reichend sind, und ist ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um die vorgeschriebene 
Deklaration zu fertigen oder fertigen zu lassen, so muß er, wenn er nicht den höchsten 
Eingangszoll zu entrichten erbötig ist, die Versicherung zu Protokoll abgeben, daß er 
gar keine, oder keine anderen als die vorgelegten Papiere besite, und auch sonst die 
Ladung nicht vollständig kenne. Es tritt alsdann die Anfertigung der Dekläration 
durch das Zollamt ein, welches solche, nach vorheriger specieller Revisson der Ladung 
in Gegenwart des Waarenführers, auf den Grund einer darüber aufzunehmenden 
Verhandlung bewirkt. — Die vom Jollamte aufgenommene Deklaration muß von 
dem Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der Ladung zur Revision haftet, 
unterschrieben, oder wenn derselbe des Schreibens unkundig ist, nach Vorschrift des 
vorhergehenden Paragraphen unterzeichnet und bescheinigt werden. 
Der Waarenführer muß in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die gehörig 
deklarirten Ladungen, auch wenn sie spätex eintreffen, in der Abfertigung ihm vor- 
gezogen werden, und daß die Ladung inzwi en auf seine Kosten unter amtlicher 
Vewachung und Verschlusse gehalten wird. Ist derselbe nur Frachtführer, so ist er, 
wenn er jenes Verfahren nicht eintreten lassen will, und zuvor die oben vorgeschriebene 
Versicherung abgegeben hat, einen Zeitraum zu bestimmen befugt, inherhalb dessen 
er die Deklaration nachträglich beibringen will. 
Leßtern Falls bleiben die Waaren bis dahin auf Kosten des Waarenführers in 
Gewahrsam des Amtes. 
ey Anleitung zur richtigen Anfertidung der Deklaration aͤnd Bekannt achung der Dienst- Instruktionen in 
Bezug auf die Abserligung: 
S. 10. 
Eine besondere Anleitung zur Ausfertigung der Deklaration ist bei jedem Zoll- 
Amte und Ansageposten zur allgemeinen Kenntnißnghme auszuhängen. 
Auch wird aus den. Geschäfts-Anweisungen für die ZBollämter dasjenige, was sich 
auf die Abfertigung bezieht, und meben den gesetzlichen Bestimmungen dem Publikum 
besonders zu wissen nöthig ist, zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht werden.
	        
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