Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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3) Entrichtung des Eingangsgzolls. 
* 
Nach beendigter Rebisson erfolgt die Entrichtung des Eingangsgolls. 
Der Waarenführer erhält darüber eine Quittung, und zwar, wenn die Dekla- 
ration zweifach ausgefertigt worden ist, auf dem einen Eremplare derselben. 
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur eine 
Deklaration übergeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt, neben Ertheilung derallge- 
meinen Quittung auf dem Duplikate der Deklaration, auf jedem Frachtbriefe den summa- 
rischen Vetrag des entrichteten Eingangszolls von den darin verzeichneten Waaren anmerke. 
4) Schluß der Abfertigung. 
. 20. 
In dem quittirten Exemplar der Deklaration oder in der besonders ausgefer- 
tigten Quittung wird dem Waarenfuͤhrer vorgeschrieben, innerhalb welcher Frist und 
auf welcher Straße er seine Ladung durch den Grenzbezirk zu fuͤhren, und ob und 
bei welcher Controlstelle er solche anzumelden habe. Sollen die Waaren im Grenz- 
bezirke bleiben, so wird demgemäß das Erforderliche bemerkt. 
+. 21. 
Hiemit ist die Abfertigung geschlossen und der Waarenführer erhält sämtliche 
Frachtbriefe und sonstige, in Bezug auf seine Ladung von ihm übergebene Papiere 
C. 2), nachdem jedes einzelne Stück derselben mit dem Zollstempel versehen worden, 
zurück, um sich damit gegen die Waarenempfänger über die ordnungsmäßige Dekla- 
ration der Waaren ausweisen zu können. 
5) Anmeldung bei einer Controlstelle an der Binnenlinie. 
3) Beim Landtransport. « 
K. 22. 
Ist die fernere Anmeldung bei einer Controlstelle an der Binnenlinie vorge- 
schrieben, so müssen derselben die Quittungen oder die Duplikate der Deklarationen 
übergeben werden. 
Die Ladung wird mit diesen sie begleitenden Papieren ädußerlich verglichen, welche, 
wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, der Waarenführer, mit der Bescheinigung 
über die geschehene Anmeldung versehen, zurückerhält. Die Controlstelle ist indessen 
auch zur näheren, und bei erheblichen Gründen selbst zur speciellen Revision befugt.
	        
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