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Durchfuhr bestimmt sind.
4)) Allgemeine Vorschriften.
. L, .-: H« 29.
Bei den Abfertigungen zyr unmittelbaren Durchfuhr werden die Waaren so weit
revidirt, als solches zur Ermittelung des Durchgangszolls erforderlich ist. Die specielle
Revision kann unterbleiben, wenn die Waaren auf einer Straße durchgeführt werden
sollen, für welche ein Unterschied in dem Durchgangszolle, den Gegenständen nach,
nicht stattfindet, oder wenn da, wo ein solcher Unterschied besteht, der Waarenführer
den Durchgangszoll nach dem höchsten Saße für die zu befahrende Straße entrichtet;
in beiden Fällen jedoch unter der Voraussetzung, daß die Waaren — woruͤber das
Zollamt allein zu entscheiden hat — unter voͤllig sichern Verschluß genommen werden
koͤnnen.
Nach Beendigung der Revision wird der Durchgangszoll erhoben, wobei fuͤr die
Ertheilung der Quittung die im F. 19 wegen des Eingangszolls gegebenen Bestim,
mungen gelten, und für den Unterschied zwischen dem Durchgangs= und dem auf den
angemeldeten Waaren ruhenden Eingangs-Zoll ist die Sicherheit nach den Bestim-
mungen des §. 26 zu leisten. Hiernächst wird ein Begleitschein Nro. I. ausgeferti gt,
und der Waarenverschluß angelegt. Wegen des weitern Verfahrens mit den Be-
gleitscheinen kommen die Vorschriften 99. 56, 43 und folgende in Anwendung.
2) Besondere Vorschriften.
) Für Waaren, wovon der Ausgangszoll höher ist als der Durchgangszoll.
. 50.
Werden Waaren zur unmittelbaren Durchfuhr deklarirt, von welchen der Aus-
gangszoll höher ist, als der Durchgangszoll, so unterbleibt die Begleitschein-Ausfer,
tigung. « .
Statt derselben wird in dem Duplikat der Deklaration, außer der gewöhnlichen
Zoll-Quittung, angegeben, daß und wie die Waaren unter Verschluß gesetzt worden
sind, und innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der Wieder-Ausgang
derselben ohne weitere Zollentrichtung erfolgen dürfe.
b) Auf kurzen Straßenstrecken.
t K. 51.
Auf kurzen, durch das Land führenden Straßen können bei der Abfertigung Er-
leichterungen eintreten, welche dann besonders bekannt gemacht werden sollen.