Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Extraposten mit Kaufmanns-Waaren sind den allgemeinen Vorschriften unterwor- 
fen. Sie werden ohne Ruͤcksicht auf den Ort, wo sich die Poststation befindet, bei 
dem Grenz-Zollamte revidirt, gehen aber in der Abfertigung anderen Waaren vor. 
Zweiter Abschnitt. 
Von verschiedenen Einrichtungen und Anstalten zur Erhebung und Sicherung 
· der Zoͤlle. 
I. Von der Begleitschein-Controle. 
A. 3weck und Ausfertigung der Begleitscheine. 
* 
Begleitscheine sind amtliche Ausfertigungen zu dem Zwecke, entweder 
a) den richtigen Eingang im inländischen Bestimmungsorte oder die wirklich er- 
folgte Aus= oder Durchfuhr solcher Waaren zu sichern, die sich nicht im freien 
Verkehre befinden, sondern auf welchen noch ein Zollanspruch haftet, (Begleir- 
schein Nr. I.), oder 
b) lediglich die Erhebung des durch vollständige Revision ermittelten und festge- 
stellten Eingangszolles für solche Waaren einem andern dazu befugten Amte 
gegen Sicherheitsleistung zu überweisen (Begleitschein Nr. IA.). 
B. Begleitscheine Nr. I. 
4) Wesentlicher Inhalt derselben. 
41. 
„Der Begleitschein Nr. I., welcher die Ladung bis zum Bestimmungsorte begleiten 
muß, soll ein genaues Verzeichniß der Waaren, auf die er lautet, nach Maßgabe 
der vorhandenen Deklaration, die Zahl der Colli, Fässer u. s. w. und deren Bezeich- 
nung, ferner den Namen und Wohnort der Waarenempfänger, das Erledigungsamt, 
so wie den Zeitraum enthalten, für welchen er gültig ist, oder innerhalb dessen der 
Beweic der erreichten Bestimmung geführt werden muß. 
Der nach Umständen und Entfernung abzumessende Zeitraum soll in der Regel 
für den Transport zu Lande und auf Strömen vier Monate nicht überschreiten. Ist 
der bestimmte Zeitraum wegen ungewoͤhnlicher Zufaͤlle nicht innegehalten worden, so
	        
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