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Lande oder fuͤr den Durchgang, zu leisten ist, unbeschadet jedoch der naͤheren Unter-
suchung, welche wegen etwa vorgekommener Irrthuͤmer in der Abfertigung oder wegen
versuchter Zoll-Defraudationen einzuleiten ist, wenn bei der im Bestimmungs= oder
Ausgangs-Orte veranlaßten abermaligen Verwiegung sich Gewichts-Verschiedenheiren
gegen das beim Eingange ermittelte Gewicht herausstellen.
Gewichts-Unterschiede von 2 Procent und darunter gegen das beim Eingange
über die Grenze ermittelte Gewicht der einzelnen Colli oder einer zusammen abgefer-
rigten gleichnamigen Waarenpost bleiben indessen bei der Abfertigung am Bestimmunge-
oder am Ausgangs-Orte für die Staatskasse sowohl als für die Zollpflichtigen der-
gestalt außer Berücksichtigung, daß solchenfalls die Zollschuldigkeit unbedingt nach dem
beim Eingange ermittelten Gewichte zu bemessen ist. "
6) Verpflichtung des Waarenführers bei eintretender Transport-Verzögerung.
6C. 46.
Sollren Natur-Ereignisse oder Ungläcksfälle bei dem Transporte innerhald
Landes den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusehen und den Bestimmungs-
Orr in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraume zu erreichen, so ist er
verpflichtet, dem nächsten Zoll= oder Steuer-Amte Anzeige davon zu machen, welches
der künftigen Erledigung des Bürgschaftspunktes wegen, entweder den Aufenrhaln
auf dem Vegleitscheine bezeugen, oder wenn die Fortseßung der Reise ganz unterbleibrn
die Waaren unter Aufsicht nehmen muß. «
Privat-Bescheinigungen koͤnnen diese amtliche Beurkundung nicht ersetzen.
7) Wie zu verfahren ist:
a) Wenn eine Ladung fuͤr verschiedene Empfaͤnger ader Orte bestimmt ist.
K. a7.
Der Begleitschein-Ertrahent kann verlangen, daß für jeden Waaren-Empfänger
ein besonderer Begleitschein ertheilt werde; mindestens aber muß, wenn die Ladun
für verschiedene Orte bestimmt ist, für jeden Abladeort ein eigener Begleitschein aus.
gefertigt werden.
b) Wenn die Bestimmung der ganzen Ladung unterwegs verändert wird.
· · K. 48.
Wenn eine Waarenladung, worüber nur ein Begleitschein ertheilt worden, eine
veränderte Bestimmung erhält, so muß dieß sofort dem nächsten Amte angezeigt