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werden, welches alsdann, insofern hiedurch in den uͤbrigen von dem Extrahenten des
Begleitscheins aus letzterem übernommenen Verpflichtungen nichts geändert wird,
den abgeänderten Bestimmungsort auf dem Begleitscheine nachrichtlich zu bemerken
befugt ist.
c) Wenn eine Ladung unterwegs getheilt werden muß.
K. 49.
Machen besondere Verhältnisse es nöthig, daß eine Waarenladung, worüber nur
ein Begleitschein ausgefertigt ist, während des Transports getheilt werden muß
(was jedoch nur der Colli-Zahl, nicht aber dem Inhalte der einzelnen Colli nach ge-
schehen darf), so soll dem Waarenführer frei stehen, den Begleitschein bei dem näch-
sten Hauptzoll= oder Haupt-Steneramte abzugeben und die Ladung daselbst auf solche
Weise unter Aufsicht stellen zu lassen, daß nach Berichtigung der älteren Verpflichtung,
neue Begleitscheine auf einzelne Theile der Ladung ausgefertigt werden können.
C. Begleitscheine Nr. Il.
1) Wesentlicher Inhalt derselben.
50.
Der Begleitschein Nr. . soll die Menge und Gattung der Waaren nach den
Ergebnissen der speciellen Revisson, die Zahl der Colli, Fässer u. s. w. und deren
Bezeichnung, den Namen und Wohnort des Waaren-Empfängers, den Betrag des
gestundeten Eingangczolles, wo dersekbe zu entrichten, welche Sicherheit geleistet, was
wegen Vorlegung des Begleitscheines und Stellung der Waaren zu erfüllen ist, so
wie den Zeitraum enthalten, für welchen er gültig sepn soll, oder innerhalb dessen der
Beweis der erfolgten Zoll-Entrichtung gefuͤhrt werden muß.
Die Stellung der Waaren im Bestimmungsorte ist nur so weit erforderlich, als
solches in Bezug auf die Waaren-Controle im Binnenlande (F. 92 ff.) vorge-
schrieben ist.
Wegen Bestimmung der Göltigkeitofrist gelten die Vorschriften des §. 41.
2) Beschränkung bei deren Ertheilung.
g. 51.
Begleitscheine Nr. II. werden nur dann ertheilt, wenn der Eingangszoll von den
Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, 10 Thlr. (17 fl. 30 kr.) oder
mehr betärgt.