Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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werden, welches alsdann, insofern hiedurch in den uͤbrigen von dem Extrahenten des 
Begleitscheins aus letzterem übernommenen Verpflichtungen nichts geändert wird, 
den abgeänderten Bestimmungsort auf dem Begleitscheine nachrichtlich zu bemerken 
befugt ist. 
c) Wenn eine Ladung unterwegs getheilt werden muß. 
K. 49. 
Machen besondere Verhältnisse es nöthig, daß eine Waarenladung, worüber nur 
ein Begleitschein ausgefertigt ist, während des Transports getheilt werden muß 
(was jedoch nur der Colli-Zahl, nicht aber dem Inhalte der einzelnen Colli nach ge- 
schehen darf), so soll dem Waarenführer frei stehen, den Begleitschein bei dem näch- 
sten Hauptzoll= oder Haupt-Steneramte abzugeben und die Ladung daselbst auf solche 
Weise unter Aufsicht stellen zu lassen, daß nach Berichtigung der älteren Verpflichtung, 
neue Begleitscheine auf einzelne Theile der Ladung ausgefertigt werden können. 
C. Begleitscheine Nr. Il. 
1) Wesentlicher Inhalt derselben. 
50. 
Der Begleitschein Nr. . soll die Menge und Gattung der Waaren nach den 
Ergebnissen der speciellen Revisson, die Zahl der Colli, Fässer u. s. w. und deren 
Bezeichnung, den Namen und Wohnort des Waaren-Empfängers, den Betrag des 
gestundeten Eingangczolles, wo dersekbe zu entrichten, welche Sicherheit geleistet, was 
wegen Vorlegung des Begleitscheines und Stellung der Waaren zu erfüllen ist, so 
wie den Zeitraum enthalten, für welchen er gültig sepn soll, oder innerhalb dessen der 
Beweis der erfolgten Zoll-Entrichtung gefuͤhrt werden muß. 
Die Stellung der Waaren im Bestimmungsorte ist nur so weit erforderlich, als 
solches in Bezug auf die Waaren-Controle im Binnenlande (F. 92 ff.) vorge- 
schrieben ist. 
Wegen Bestimmung der Göltigkeitofrist gelten die Vorschriften des §. 41. 
2) Beschränkung bei deren Ertheilung. 
g. 51. 
Begleitscheine Nr. II. werden nur dann ertheilt, wenn der Eingangszoll von den 
Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, 10 Thlr. (17 fl. 30 kr.) oder 
mehr betärgt.
	        
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