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8) Verfahren mit unabgeholten Waaren:
#) deren Eigenthümer unbekannt ist; d) deren Eigenthümer bekannt ist.
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Sind Guͤter, deren Eigenthuͤmer und Disponenten unbekannt sind, ein Jahr im
Packhofe geblieben, so soll dieß unter genauer Bezeichtzung derselben zu zwei ver-
schiedenen Malen, mit einem Zwischenraume von mindestens vier Wochen, durch die
amtlichen Blätter bekannt gemacht werden, und wenn sich hierauf binnen sechs Mo-
naten nach der lehten Bekanntmachung Niemand meldet, die Packhofs-Verwaltun
berechtigt seyn, die Güter öffentlich meistbietend zu verkaufen. Der Erlös bleibr nach
Abzug der Abgaben und des Lagergeldes sechs Monate hindurch aufbewahrt, und
fällt, wenn er bis zu deren Ablauf von Niemand in Anspruch genommen wird, dem
Zolldiener-Unterstützungsfonds anheim.
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann ein fruͤ-
herer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesehten Behörde in der
Art geschehen, daß der Licitations-Termin im Orte zu zwei verschiedenen Malen inner-
halb acht Tagen bffentlich bekannt gemacht wird.
Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger als. zwei
Jahre gelagert, so ist derselbe aufzufordern, solche binnen einer Frist, welche vier
Wochen nicht überschreiten darf, vom Packhofe zu nehmen. Genügt er dieser Auf-
forderung nicht, so wird zum öffentlichen Verkaufe der Waaren geschritten, und der
Erlös, nach Abzug der Kosten und Abgaben, dem Eigenthümer oder Disponenten
zugestellt.
9) Besondere Packhofs-Regulative.
b. 67.
Für jeden Packhof rr. wird, nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse, ein beson-
deres Regulatio von der olersten Finanzbehörde erlassen, welches die näheren Bedin,
gungen für die Benübung dis Lagers und die speciellen Vorschriften über die Ab-
fertigung der zur Niederlage geangenden und auc derselben zu entnehmenden Waaren
enthält.