Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

271. 
B. ZSoll-Lager bei Haupt-Sollämtern. 
4) Was darunter verstanden wird. 
S. 68. 
Bei den Haupt-Zollämtern an solchen Grenzorten, welche nicht im Genusse des 
Niederlagsrechts sind, koͤnnen, wo sich ein Beduͤrfniß dazu ergibt und geeignete Lager- 
raͤume vorhanden sind, Waaren zu dem Zwecke niedergelegt werden, um solche, beson- 
ders bei stattfindendem Frachtwechsel, ihrer weitern Bestimmung bequemer zuzufuͤhren. 
Dergleichen Lager bei HaupteZollamtern werden Zoll-Lager genannt. 
2) Allgeneine Vorschriften wegen deren Venützung. 
K. 69. 
Die Benühung der Zoll-Lager ist nur den im Orte wohnenden Kaufleuten und 
Spediteuren gestattet, deren Vermittlung sich daher Frachtführer, welche Waaren 
niederlegen wollen, bedienen müssen. 
Die Lagerfrist darf nicht über sechs Monate dauern, und nach Ablquf derselben 
treten die im F. 66 enthaltenen Bestimmungen ein. 
Waaren, die schon in einem Packhofe gelagert haben, dürfen in der Regel, und 
wenn nicht besondere Gründe dafür nachgewiesen werden können, nicht weiter zu einem 
Zoll-Lager gelangen. 
In keinem Falle aber darf durch die nochmalige Lagerung die zweijährige Lager- 
frist (6. 60) überschritten werden. 
Wegen des Lagergeldes bommen die dießfälligen Bestimmungen für Packhofs- 
Niederlagen (K. 61) in Anwendung. 
Eine Umpackung der Waaren in den Zoll-Lagern ist, unter Beobachtung der in 
dem §. 65 enthaltenen Vorschriften, nur insoweit zuläßig, als die Erhaltung der 
Waaren sie erfordert. 
5) Besondere Lager-Regulative. 
K. 70. 
Für jeden Ort, wo ein Zoll-Lager vorhanden ist, sollen die näheren Bedingun- 
gen der Benübung und die Vorschriften über die Abfertigung durch ein von der ober- 
sten Finanz-Behöbrde zu erlassendes Regulativ bestimmt werden, welches in dem 
Geschäfts-Lokale des Haupt-Zollamtes auszuhängen ist.
	        
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