Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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4) Privat-Lager von sremdem Weine. 
K. 75. 
Was die Bewilligung der Privat-Lager von fremdem Weine betrifft, so werden 
die Bedingungen, unter welchen sie zulässig ist, und die näheren Verpflichtungen der 
Lager-Inhaber durch ein besonderes Regulativ der obersten Finanz-Vehörde bestimmt. 
Dritter Abschnitt. 
Von Verkehrs-Erleichterungen, Befreiungen und Ausnahmen. 
1. Versendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach 
dem Inlande. 
K. 76. 
Bei Versendungen inländischer Waaren und allgemein der im freien Verkehre 
stehenden Gegenstände aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande 
(Art. 4l des Zollgesehes) ist dem Zollamte der Ausgangs-Station eine Deklaration vor- 
zulegen, worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren und deren Bestim- 
mungsort anzugeben ist. 
Es tritt sodann die Reoision und, der Regel nach, der amtliche Verschluß der 
Waaren ein, und der Absender erhält die hienach bescheinigte Deblaration, auf welcher 
zugleich die zum Eintreffen beim Wiedereingangsamte verstattete Frist bemerbt wird, 
urück. 
* Bei lehtgedachtem Amte werden die Gegenstände auf den Grund der zu über- 
gebenden Deklaration revidirt, und nach richtigem Befund unter Legitimations-Schein 
zum Tranöporte durch den Grenzbezirk nach dem Bestimmungsorte abgefertigt. 
Sind die Waaren von der Beschaffenheit, daß ein sicherer Verschluß nicht an- 
gebracht werden kann, se müssen sie ihrer Art und Menge nach besonders kenntlich 
beschrieben werden. 
Bei derartigen Versendungen von Fläüssigbeiten muß, außer der Verschlußanlage, 
bei Branntweinen jedesmal die Alkoholstärbe nach dem Alkoholometer von Tralles 
geprüft und im Deklarationsscheine bemerkt, auch hiernach die Revision beim Wieder- 
eingange vorgenommen werden; — bei Weinen für jedes Faß oder für Fässer, welche 
einerlei Weingattuug enthalten, ein mit demselben Weine gefülltes Probefläschchen 
mit dem Amtssiegel versiegelt und dem Deklarations-Scheine beigefügt werden. 
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