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welches, unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr des daraus gewonnenen Mehls, auf
ausländische Mühlen gebracht wird, und auf Getreide, welches Ausländer, unter Vor-
behalt der Wiederausfuhr des daraus gewonnenen Mehles, auf inländische Mühlen
bringen, Anwendung finden.
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung des Art. 45 des Zollgesetzes
bleiben in vorkommenden Faͤllen der obersten Finanz-Behoͤrde vorbehalten.
Vierter Abschnitt.
Von den zum Schute der Zollabgaben dienenden Einrichtungen und Vorschriften.
I. Von den Controlen im Grenzbezirke.
A. Transport-Controle.
4) Inwiesern ein Transport= Ausweis erforderlich ist.
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Auf allen Straßen und Wegen im Grenzbezirke muß Jeder, der Waaren oder
Sachen transportirt, sich durch Vescheinigung gegen die zur Aufsicht verpflichteten
Bediensteten ausweisen, daß er befugt sey, die gehoͤrig bezeichneten Gegenstaͤnde in
einer gewissen Frist und auf dem vorgeschriebenen Wege ungetheilt zu transportiren.
Nur beim Eingange aus dem Auslande und nur in der Richtung von der
Grenze nach der Zollstelle findet hievon die Ausnahme statt, daß der Transport von
Waaren oder Sachen auf den Zollstraßen bis zur Zollstelle ohne amtlichen Ausweis
gestattet ist.
Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich auch diese Transporte durch
die bei ersterer erhaltene Bezettelung zu legitimiren.
2) Befreiung von der Legitimations-pflichtigkeit
K 84.
Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenzbezirke durch Transport-Aus-
weise (Legitimationsschein K. 83) sind nur befreit:
#a) ganz zollfreie Gegenstände (Abthl. I. des Tarifs), insofern sie unverpackt sind
oder dergestalt vor Augen liegen, daß sie ohne Weitläufigkeit sogleich erkannt.
werden können; «