Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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mit den gewöhnlichen Posten vder mit Extrapost Reisenden, den Nachweis der 
geschehenen Meldung fordern. ' 
Erfolgt dieser, so muͤssen sie die Personen ohne Stoͤrung reisen lassen, 
im entgegengesetzten Falle aber zum naͤchsten Zollamte fuͤhren. 
8) Gegenstaͤnde, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Ausweise versehen sind, 
damit nicht übereinstimmen, oder auf einer Straße betroffen werden, welche 
von der darin vorgeschriebenen abweicht, sind von den Grenz-Aufsehern in 
Beschlag zu nehmen und an das nächste Zollamt abzuliefern. 
h) Die Grenz-Aufseher sind ebenso befugt als verpflichtet, die aus dem Grenz- 
Bezirke in das Binnenland geflüchteten oder mit Gewalt entkommenen De- 
fraudanten dahin zu verfolgen, und sich im Betretungsfalle ihrer Person 
und Waaren zu bemächtigen. 
7) Andere Staats= und Communal-Beamte (Bedienstete). 
A. 107. 
Die im Art. 28 des ZJollgesetzes bezeichneten Beamten (Bediensteten) haben, um 
der ihnen dort auferlegten Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Ver- 
dachte, daß eine Verlehung der Zollgeseße beabsichtigt werde, die Befugniß, Personen 
und Waaren so weit anzuhalten, als solches den Grenz-Aufsehern selbst verstattet ist. 
B. Im Innern des Landes. 
1)) Hebestellen. 
K. 108. 
Im Innern des Landes bestehen zur Erhebung des Ein-, Aus= und Durchgangs- 
Zolls Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Aemter und Zoll= oder Steuer-Aemter. Sie sind 
entweder solche, mit denen eine Niederlage für fremde unverzollte Waaren (Packhof, 
Halle, Lagerhaus, Freihafen) verbunden, oder solche, bei welchen dieß nicht der Fall ist. 
Die Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Aemter mit Niederlagen sind zu jeder Zoll- 
Erhebung von fremden Gegenständen befugt, welche nach Maßgabe dieser Ordnung 
im Innern geschehen darf. 
Sie sind im Innern in der Regel allein befugt, Begleitscheine zu ertheilen. 
Die Hauptämter ohne Niederlage, ingleichen die hiezu besonders ermächtigern 
Zoll= oder Steuer-Aemter können den Eingangs-Zoll von fremden Waaren nach 
Maßgabe der auf sie gerichteten Begleitscheilhte Nr. II. erheben. Zur Ertheilung von 
Begleitscheinen sind sie ohne besondere Genehmigung nicht ermächtiger, es sey denn, 
daß die Theilung eines Waaren-Transports nach #9. A9 nöthig würde.
	        
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