Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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In welchen Orten der Vereinslande sich Hebestellen befinden, auf welche Waaren 
mit Begleitschein Nr. I. oder II. abgefertigt werden können, soll öffentlich bekannt. 
gemacht werden. 
2) Andere Diensistellen (Behörden)., 
K. 109. 
Wo in anderen Orten zur Erhebung innerer Verbrauchssteuern besondere Em- 
pfangsstellen vorhanden sind, werden diese, so weit es erforderlich ist, als Aufsichts= 
Aemter und Legitimationsscheins-Stellen an der Binnenlinie, zur Erhebung des Eingangs-= 
Zolles von den mit den Fahrposten trausportirten Gegenständen und zur Mitwirkung 
bei der Waaren-Controle benütt. 4 
Wo dergleichen nicht vorhänden sind, sollen die statt ihrer mit den obigen Ver- 
richtungen beauftragten Dienststellen (Behdrden) zu öffentlicher Kenntniß gebracht werden. 
5) Aufsichtspersonal. 
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Steuer-Aufseher und andere Beamte (Bedienstete) im Innern, welche mit der 
Handhabung der Waaren-Controle im Binnenlande beauftragt sind, müssen, wenn 
sie sich in Dienst-Ausübung befinden, entweder in Uniform gekleider, oder mit einer 
von dem ihnen vorgefebhten Bezirksamte ausgestellten und untersiegelten Legitimations= 
Karte versehen seyn. # 
Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packträger, welche dem äußern Anscheine nach 
kontrolpflichtige Waaren fuͤhren, waͤhrend des Transports anzuhalten und die Waa- 
renfuͤhrer zur Auskunft uͤber die geladenen Waaren, so wie in geeigneten Faͤllen zur 
Vorzeigung der erforderlichen Transportzettel aufzufordern und durch Zußere Besich- 
tigung der Ladung, wobei eine Beränderung in der Lage der geladenen Colki und 
eine Eröffnung der Verpackung nicht stattfinden darf, sich von der Uebereinstimmung 
der Ladung mit der erhaltenen Auskunft zu unterrichten. 
Findet sich hiebei, daß über eine kontrolpflichtige Ladung die Transport-Beschei- 
nigung fehlt oder ergibt sich ein Verdacht, daß andere, als die angegebenen Waaren 
geladen sind, oder daß die Ladung in der Menge von der vorgezeigten Bezettelung 
erheblich abweicht, so müssen die Aufsichtsbeamten die Ladung zu der auf dem Wege 
zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Dienststelle (Zollbehörde), oder wenn solche 
über eine halbe Meile von dem Orte entfernt liegt, wo der verdichtige Transport 
angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Richtung vorhandenen Polizeibehoͤrde 
begleiten, um daselbst die nähere Untersuchung der Ladung vorzunehmen.
	        
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