Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

290 
m. Allgemeines Verhalten der Zollbeamten und der Zollpflich— 
tigen gegen einander. 
S. 115. 
Es ist Mlicht der Zollbeamten und Bediensteten, die Personen, mit welchen sie 
im Dienste zu thun haben, ohne Unterschied anständig zu behandeln, bei ihren Dienst- 
Verrichtungen bescheiden zu verfahren und ihre Nachfragen und Revoisionen nicht 
über den Zweck der Sache auszudehnen. Insonderheit dürfen sie unter keinen 
Umständen für irgend ein Dienstgeschäft, es bestehe in Nachfragen, Revisionen, Aus- 
fertigungen u. s. w. ein Entgeld oder Geschenk, sey es an Geld, Sachen oder Dienst- 
leistung und habe Ramen wie es wolle, verlangen oder annehmen. — Damit Be- 
schwerden des Publikums, besonders an den Grenzen, wo der Fremde keine Zeit zu 
eiyem umständlichern Verfahren hat, zur Kenntniß der vorgesehten Vehörde gelangen, 
soll bei jeder Zoll= und Abfertigungs-Stelle ein Beschwerde-Register vorhanden seyn, 
in welches Jeder, der Ursache zur Beschwerde zu haben vermeint, seinen Namen, 
Stand und Wohnort, so wie die Thatsache, worüber er sich beschweren zu können 
glaubt, eintragen kann. — Bei Beschwerden gegen Grenz-Aufseher, deren Namen 
dem Beschwerdeführer unbekannt sind, reicht es hin, die Nummer des Brustschildes 
anzuführen, welches der Aufseher auf Verlangen vorzuzeigen verpflichtet ist. Hat 
irgend Jemand Gründe, seine Beschwerde nicht in das Beschwerde-Register einzutra- 
gen, so kann er sie bei der höheren Behörde anbringen. 
Uebrigens wird von Denjenigen, welche bei den Zollstellen zu thun haben oder 
mit den Aufsichtsbeamten und Bediensteten in Berührung kommen, erwartet, daß 
ihrerseits zu keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen das Zoll-Personal Anlaß 
geben werden. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Wirksamkeir. 
Gegeben Stuttgart den 15. Mai 1838. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath Herdegen. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats= Sekretär: 
Vellnagel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.