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m. Allgemeines Verhalten der Zollbeamten und der Zollpflich—
tigen gegen einander.
S. 115.
Es ist Mlicht der Zollbeamten und Bediensteten, die Personen, mit welchen sie
im Dienste zu thun haben, ohne Unterschied anständig zu behandeln, bei ihren Dienst-
Verrichtungen bescheiden zu verfahren und ihre Nachfragen und Revoisionen nicht
über den Zweck der Sache auszudehnen. Insonderheit dürfen sie unter keinen
Umständen für irgend ein Dienstgeschäft, es bestehe in Nachfragen, Revisionen, Aus-
fertigungen u. s. w. ein Entgeld oder Geschenk, sey es an Geld, Sachen oder Dienst-
leistung und habe Ramen wie es wolle, verlangen oder annehmen. — Damit Be-
schwerden des Publikums, besonders an den Grenzen, wo der Fremde keine Zeit zu
eiyem umständlichern Verfahren hat, zur Kenntniß der vorgesehten Vehörde gelangen,
soll bei jeder Zoll= und Abfertigungs-Stelle ein Beschwerde-Register vorhanden seyn,
in welches Jeder, der Ursache zur Beschwerde zu haben vermeint, seinen Namen,
Stand und Wohnort, so wie die Thatsache, worüber er sich beschweren zu können
glaubt, eintragen kann. — Bei Beschwerden gegen Grenz-Aufseher, deren Namen
dem Beschwerdeführer unbekannt sind, reicht es hin, die Nummer des Brustschildes
anzuführen, welches der Aufseher auf Verlangen vorzuzeigen verpflichtet ist. Hat
irgend Jemand Gründe, seine Beschwerde nicht in das Beschwerde-Register einzutra-
gen, so kann er sie bei der höheren Behörde anbringen.
Uebrigens wird von Denjenigen, welche bei den Zollstellen zu thun haben oder
mit den Aufsichtsbeamten und Bediensteten in Berührung kommen, erwartet, daß
ihrerseits zu keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen das Zoll-Personal Anlaß
geben werden.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Wirksamkeir.
Gegeben Stuttgart den 15. Mai 1838.
Wilhelm.
Der Chef des Finanz-Departements:
Geheimer Rath Herdegen.
Auf Befehl des Königs:
der Staats= Sekretär:
Vellnagel.