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(die Zolldefraudation) veruͤbt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen Betrage
der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße verwirkt.
Diese Abgaben sind außerdem nach dem Zolltarife zu entrichten.
3) Ruͤckfallsstrafen.
Art. 3.
Wer eine Contrebande begeht, nachdem er wegen fruͤherer Veruͤbung einer solchen
von einer vereinslaͤndischen Behoͤrde rechtskräftig verurtheilt war, macht sich des Rück-
falls der Contrebande schuldig.
Unter denselben Bedingungen begründet die Wiederholung der Defraudation
einen Rückfall dieses Vergehens.
Im ersten Räückfalle tritt neben der Confiskation das Doppelte der in Art. 1 und 2
bemerbten Geldstrafe, oder wenn sich gleich zu Anfang der Untersuchung ergibt, daß
jene nicht beigetrieben werden kann, verhältnißmäßige (Art. 19) Gefängnißstrafe,
jedoch nicht über zwei Jahre, ein.
Art. 4.
Der zweite und jeder fernere Rückfall zieht außer der Confiskation der Gegen-
stände des Vergehens eine Gefängnißstrafe nach sich, bei deren Ausmessung (Art. 19)
der doppelte Betrag der in Art. s für den ersten Rückfall gedrohten Geldstrafe zu
Grunde zu legen ist, die jedoch vier Jahre nicht übersteigen darf.
Wird ein solcher Rückfall von einem Gewerbsmanne in Beziehung auf sein Ge-
werbe verübt, so tritt neben der Confiskation und Gefängnißstrafe zugleich die Nie-
derlegung des Gewerbs, längstens auf fünf Jahre, ein.
Doch kann ausnahmsweise nach dem Ermessen der zuständigen Strafbehörde
mit Berücksichtigung des vorliegenden Falls und der vorausgegangenen Fälle, statt
der Gefängnißstrafe, auf das Doppelte der im Art. 3 gedrohten Geldstrafe erkannt
und von der Niederlegung des Gewerbs Umgang genommen werden.
Eine solche Ausnahme darf aber dann nicht stattfinden, wenn der Angeschuldigte
die Contrebande oder Defraudation gewerbsmäßig betreibt, oder wenn derselbe eines
der früheren oder das leßte Zollvergehen unter erschwerenden (Art. 11 — 15) oder
üäberhaupt unter solchen Umständen begangen hat, unter welchen die betrügliche Ab-
sicht bestimmt vorgeletgen hat oder vorliegt.