Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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nebst dem Betrage der Zollgefaͤlle, entweder baar hinterlegt, oder voͤllige Sicherheit 
dafuͤr auf andere Art geleistet wird. 
Art. 32. 
Wenn die in Beschlag genommenen Transportmittel, namentlich Zugthiere, nicht 
innerhalb acht Tagen freigegeben werden koͤnnen, und deren Unterhaltung Kosten- 
Aufwand von Seite der Zoll-Verwaltung erfordert, oder, wenn die in Beschlag 
genommenen Waaren dem Verderben bei der Aufbewahrung unterworfen sind, so 
muß die Veraͤußerung derselbzn alsbald vorgenommen werden. 
4) Beweisföhrung über erfüllte Verbindlichkeiten. 
Art 33. 
Bei der Untersuchung über Verlehungen des Zollgesehes und der Zollordnung 
kann der Beweis der Erfüllung derjenigen Verbindlichkeiten, worüber nach dem 
Zollgesetze und nach der Zollordnung amtliche Urkunden ausgestellt, und den Zoll- 
Pflichtigen zur Aufbewahrung übergeben werden müssen, nur mit diesen Urkunden 
geführt werden. 
Wer eine solche Urkunde durch Zufall verliert, kann jederzeit von dem Zollamte, 
welches sie ausgestellt hat, ein Zeugniß darüber verlangen, daß er, laut der Zoll- 
bücher, seine zollgesehlichen Verbindlichbeiten erfüllt habe. 
Dieses Zeugniß gilt als Beweis der erfüllten Verbindlichkeit. 
Sollte die Ausstellung einer in dem Zollgesehe oder der Zollordnung vorge- 
schriebenen amtlichen Urkunde verweigert werden, so ist dagegen Beschwerdeführung 
an die höhere Zollbehörde zuläßig. 
Wird Beschwerde nicht geführt, so muß der Angeschuldigte bei der Untersuchung 
rechtsförmlich darthun, daß ihm, ungeachtet er seine Verbindlichkeit erfüllt hat, die 
Ausfertigung dieser Urkunde verweigert worden ist. 
Die Beamten haben für allen aus unrechtmäßiger Verweigerung oder Verzöge- 
rung der Ausstellung entstehenden Schaden zu haften, vorbehältlich des gegen sie 
einzuleitenden Diociplinar-Strafverfahrens. 
Der Beweis der Erfüllung solcher Verbindlichkeiten, worüber keine amtlichen 
Urbunden auszustellen sind, kann auf erhobene Klage auch durch unverdächtige Zeu- 
gen geführt werden.
	        
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