Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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h) die Hauptlehren der Naturlehre und Natmgeschichte; 
i) französische Sprache. 
Nur Solchen, welche bereits die Dienstprüfung mit dem Zeugnisse guter oder 
ziemlich guter Befähigung erstanden haben, wird die Aufnahme-Prüfung nach Vor- 
legung ihrer Zeugnisse erlassen. 
Tübingen den 31. Mai 1833. Dr. Rieke, 
der Zeit Rektor der Universität. 
Oienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die neu errichtete Stelle eines Reallehrers in Tutt- 
lingen haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Studienrathe vorschriftmäßig 
zu melden. Der Reallehrer hat neben der Verpflichtung zur Theilnahme am Unter- 
tichte in der sonntäglichen Handwerkerschule wöchentlich 28—29 Lehrstunden in deut- 
scher und französischer Sprache, Arirhmetik, Geometrie und Zeichnen, Naturgeschichte 
und Naturlehre nebst Gesang und Schreibe-Uebungen zu geben, indem Religion, 
Geschichte und Geographie von dem Präzeptor übernommen werden. Sein jährlicher 
Gehalt besteht in 600 fl. nebst Amtswohnung oder entsprechendem Miethzins. Einen 
Antheil am Schulgelde hat er nichtr. « 
2) Die erledigte Pfarrei Bermaringen, Dekanats Blaubeuren, zaͤhlt im 
Mutterorte 797 und in dem drei Viertelstunden vom Pfarrsitze entfernten, mit ei- 
gener Kirche und Schule versehenen Pfarrdorfe Themenhausen 314 Kirchengenossen. 
In diesem Filial hat der Geistliche am Morgen jeden Sonn-, Fest-, Feier= und 
Bußtags zu predigen, jährlich sechs Communionen, wochentlich und je am dritten 
Sonntage Catechisation zu halten und alle Casualien zu besorgen. Das Einkommen 
ist nach Abzug der zum Besoldungs-Verbesserungs-Fonds gezogenen 80 fl. nach den 
Preisen des Sportelgeseßzes zu 1122 fl. berechnet. Die Verwandlung der ungeeig- 
neten Einkemmenstheile wird wegen mangelnder Anhaltspunkte zu sicherer Beur- 
tbeilung des Ertragswertho der Zehent-NRußungen vorerst im Anstande gelassen, für 
letztere vorläufig das seitherige Pacht-Lokar von 515 fl. in Berechnung genommen, 
und gegenüber von dem neu anzustellenden Geistlichen der Vollzug der Verwandlung 
mit allen darauf Bezug habenden Einleitungen sich vorbehalten. Die Bewerber 
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