Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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J) Streitigkeiten über die Eigenschaft der Leistung, ob sie nämlich, 
Ausfluß einerseits der Personal= oder Lobal-Leibeigenschaft, oder anderer- 
seits der Real-Leibeigenschaft, oder etwa eines andern gutöherrlichen. 
Verhältnisses sey (wobei es sich von selbst versteht, daß hiebei auch Lon 
den Gerichten die Bestimmungen des Art. 5 des Gesehes vem 29. Ok- 
tober 1856 zu beachten sind); 
) Streitigkeiten über den Anspruch auf Entschädigung für die 
entbehrten Nutzungen vor dem 1. Juli 1856. 
Ueberdieß ist den Gerichten ein Vergleichsversuch in allen anhän-= 
gigen Rechtssachen, deren Objekte sich unter die drei Gesetze fubsumiren 
lassen, aufgegeben worden (Art. 19 des Gesetzes über die Beeden, Art. 30 
des Geseßzes über die Frohnen, und Art. 51 des Geseßes über die leibeigen- 
schaftlichen Leistungen). 
K. 5. 
Bei den, den Gerichten zur Entscheidung überlassenen Gegenständen (F. 2, 
Ziffer 1, 2 und 5) wird denselben verzugsweise Beschleunigung der Verhand- 
lung und Entscheidung empfohlen. 
: .. - 
Behufs einer fortlaufenden Uebersicht, inwiefern der gedachten Anforderung. 
Genüge geleister worden, haben die Bezirksgerichte von drei zu drei Monaten 
(erstmals auf den 1. Januar 1838) tabellarische Verzeichnisse über die hieher gehörigen 
Prozesse an den Kreisgerichtohof einzusenden, in welchen der Zéitpunkt der Anbrin-- 
gung der Klage und in Kürze der dermalige Stand der Sache, unter besonderen 
Rubriken, angegeben wird. 
Diese Verzeichnisse sind von den Gerichtshöfen zu sammeln, und alle sechs 
Monate Cerstmals am 1. Juli 1838) mit Angabe der etwa hierauf getrossenen 
Promotorial-Verfügungen dem Justiz-Ministerium vorzulegen. 
Ueber die bei dem Ober-Tribunal und den Gerichtohöfen anhängigen 
Rechtssachen dieser Art werden, unter Beobachtung des zuleßt erwähnten Zeitraums, 
ähnliche periodische Berichte erwartet.
	        
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