Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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SC. 9. 
2) Da nach den erwähnten Ablbsungsgesesen ein förmliches gerichtliches 
Erbenntniß nicht erforderlich ist, so beschränkt sich das Geschäft der 
Gerichtsstelle: « 
a) auf die Ausstellung einer Bescheinigung fuͤr den Empfang der 
Urkunde C. 17, Absaß 2 der Haupt-Instruktion). 
b) Die Vernehmung der Parteien ist in der Regel nicht, und 
nur bei etwaigen Anständen, erforderlich; so wie auch besondere Unter- 
suchungen über den Legitimationspunkt, da die Bereinigung des- 
selben schon Gegenstand der polizeiamtlichen Thätigkeit ist, in der 
Regel zu umgehen sind. 
c) Ein Eintrag in das Contraktbuch ist nicht erforderlich. Dagegen 
sind, nach den im Allgemeinen bestehenden Vorschriften, die Einträge 
in die Güterbücher, an deren Stelle, wo dergleichen noch nicht 
bestehen, die Aufbewahrung in den betreffenden Faszikeln tritt, so wie 
in die Unterpfandbücher, oder (bei den Gerichtshöfen) in deren 
Surrogate, zu besorgen. 
Leßteres findet namentlich auch statt in Beziehung auf die hin- 
sichtlich des Art. 26 des Frohngesetzes erforderliche Vormerbung. 
d) Der Consens der Fideicommiß= oder Lehens-Agnaten und des Lehens- 
herrn ist zwar (zu Folge des Art. 21 des Gesehes über die Becden, 
des Art. 45 des Frohngesetzes, und des Art. 35 des Gesetzes über die 
Leibeigenschafr) nicht erforderlich, dagegen sollen sich die Besißer der 
zur Ablêsung kommenden fideicommissarischen Rechte oder einzelner 
Bestandtheile von Privatlehen über die anderwärtige Anlegung der 
für jene erhaltenen Surrogate, gegen ihre Agnaten und Lehensherren 
ausweisen. 
Dem gemäß haben die Gerichtsstellen zu dem letztgedachten Be- 
hufe den Fideicommiß= und Leheno-Agnaten, so wie dem Lehensherrn
	        
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