Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Diese Referendaͤre haben bei den bezeichneten Bezirksgerichten acht Tage nach 
dem Ablaufe der ersten Haͤlfte ihres Probejahres ihre Funktionen anzutreten, und 
von den gedachten Gerichten wird die vorschriftmaͤßige Anzeige uͤber diesen Antritt 
gewaͤrtigt. 
Stuttgark den 11. Jannar 1838. Schwab. 
B) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
z) Verfügung, betreffend die Erhaltung der Reinlichkeit in den Bezirkspolizei, und Seations-Gefängnissen. 
Unter Beziehung auf die Verfügung vom 28. Juni 1827, wodurch die Erimi- 
nal-Gebühren-Ordnung vom 24. November 1326 auch auf das Untersuchungs= und 
Seraf-Verfahren der Verwaltungs-Behörden ausgedehnt worden ist CReg. Bl. 
S. 250 ff.), und auf die Instrubktion vom 23. Juni 1824 zu Vollziehung des Ge- 
sezes, die Kosten der Gefangenen-Transporte betreffend (Reg. Bl. S. 305 ff.) wird 
in Gemäßheit höchster Entschließung vom 5. d. M. verfügt, wie folgt: 
1) die Bestimmungen der Justiz-Ministerial-Verfügung vom 1. v. M. und 
Jahrs, betreffend die Erhaltung der Reinlichbeit in den bezirksgerichtlichen 
Gefängnissen (Reg. Bl. S. 597) finden, soweit hienach nichts Anderes be- 
stimmt ist, auch auf die Bezirkspolizei= und Stations-Gefängnisse An- 
wendung. 
2) Die Bezirks-Polizeikmter haben bei den Verwaltungs-Behörden derjenigen 
Cassen, denen die Kosten der Gefängniß-Ausrüstung obliegen, darauf hinzu- 
wirken, daß sie wegen Anschaffung und Unterhaltung von Leintüchern und 
einigen Kleidungsstücken die den 96. 2 und 6 jener Verfügung entsprechen- 
den Beschlüsse fassen und zum Wollzuge bringen. 
Die gleiche Fürsorge liegt ihnen wegen des Weißnens der Gefängniß- 
Gemächer nach Maßgabe des F. 5 gedachter Verfügung ob.
	        
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